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Was nach Weihnachten zu beachten ist: Ministerin Aigner: Kein Recht auf Umtausch

zuletzt aktualisiert: 26.12.2010 - 16:25

Düsseldorf (RPO). Gleich nach Weihnachten werden wieder die Geschäfte gestürmt: Für Millionen Bundesbürger ist es selbstverständlich, dass sie ungeliebte Geschenke einfach wieder zurückbringen können Verbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU) weist aber darauf hin, dass es kein Recht auf Umtausch von Geschenken gibt.

"Wenn ein Händler seine Ware zurücknimmt und den gezahlten Preis erstattet, dann geschieht das aus reiner Kulanz", sagte Aigner unserer Redaktion. Genauso gut könne er auch einen Warengutschein ausgeben oder bestimmte Waren ganz vom Umtausch ausschließen.

Eine gesetzliche Regelung zugunsten der Verbraucher lehnte die Ministerin ab: "Wenn sich ein Kunde im Geschäft für eine bestimmte Ware entscheidet und diese kauft, dann schließt er mit dem Händler einen Kaufvertrag. An diesen Vertrag ist der Käufer ebenso gebunden wie der Verkäufer, und beide Seiten müssen sich grundsätzlich auf die Bestandskraft des Vertrages verlassen können."

Auch wenn immer mehr Händler großzügig sind, gibt es Jahr für Jahr Ärger rund um den Umtausch. Nur im Versandhandel und beim Internet-Shopping können sich Kunden auf ein gesetzlich garantiertes Rückgaberecht von 14 Tagen verlassen. Auch bei fehlerhafter Ware ist die Rechtslage klar abgesteckt. Hier die wichtigsten Spielregeln für den Weihnachtsumtausch:

Kann ein Kunde die Rücknahme verlangen?

Nein. Ein Recht auf Umtausch gibt es nicht, weder gegen Bares noch gegen andere Ware oder einen Gutschein. Gekauft ist normalerweise gekauft. Nimmt ein Geschäft einwandfreie Ware anstandslos zurück, geschieht das freiwillig und aus reiner Kulanz, wie Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, betont.

Wann ist ein Umtausch unproblematisch?

Wenn Ware noch weitgehend originalverpackt zurückgebracht wird. Dann tauschen viele Händler problemlos gegen Bargeld um. Gute Chancen auf Rückgabe hat man bei Büchern, Kleidung oder Elektrogeräten. Unverzichtbar ist in der Regel der Kassenbon oder auch das Preisetikett. Fehlt beides, zeigen sich Händler manchmal auch dann kulant, wenn der Kunde einen Kontoauszug oder eine Kreditkartenabrechnung vorlegt.

Gibt es eine offizielle Frist?

Nein. Es ist ratsam, Ungewolltes nach den Feiertagen so bald wie möglich zurückzutragen. Wer zu lange wartet, mindert seine Rückgabechancen. Ausnahme: Hat ein Unternehmen mit langen Umtauschfristen, etwa bis zu drei Monaten geworben, darf der Kunde darauf pochen.

Muss man einen Gutschein statt Bares akzeptieren?

Ja. Ist der Händler grundsätzlich so kulant, dass er umtauscht, kann er die Rückgabe dann auch abwickeln wie er will. Immer mehr Geschäfte tendieren neuerdings dazu, Gutscheine statt Bargeld auszugeben. Oft wird auch eine Rückgabefrist vorgeschrieben oder die Originalverpackung verlangt. Aber: War die Rückgabemöglichkeit vorher auf der Quittung schriftlich vereinbart, muss der Kaufpreis in jedem Fall in bar zurückgezahlt werden.

Wann wird der Umtausch schwierig?

Wenn es um Kosmetika oder Lebensmittel geht. Cremes, Parfüm, Nagellack oder Genussmittel wie Wein werden aus hygienischen Gründen meist abgelehnt. Selbst dann, wenn sie noch originalverpackt sind. Auch Sonderangebote und Reduziertes sind oft vom Umtausch ausgenommen. Das gilt häufig auch für benutzte oder nicht mehr einwandfrei verpackte Ware.

Was, wenn das Geschenk kaputt ist?

Dann ist es kein Umtausch, sondern eine Reklamation. Dafür gibt es eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Der Kunde muss sich dann auch nicht auf die Originalverpackung festnageln oder mit einem Gutschein abspeisen lassen. Der Händler hat zwei Anläufe zur "Nacherfüllung". Klappt die Reparatur zweimal nicht, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten: Ware zurück, Geld zurück.

Wie gibt man Versand- und Online-Bestellungen zurück?

Bis zu 14 Tage nach Lieferung kann der Käufer die Bestellung ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. Er kriegt dann auch sein Geld zurück. Aber aufgepasst: Umtauschwillige müssen sich sputen. Jeder Tag zählt, Wochenende oder Feiertage verlängern die 14-Tage-Frist nicht. Ausnahme: Gibt der Online-Händler keine Widerrufsbelehrung, kann man unbefristet zurücktreten.

Was muss der Beschenkte beachten?

Umtauschen muss immer der, der auch online gekauft und bezahlt hat. Beschenkte müssen den Schenker also um Rückabwicklung bitten. Dazu kommt: Der Besteller muss bei einem Warenwert von unter 40 Euro meist auch noch für die Rücksendekosten aufkommen. Über dieser Grenze fällt das Rückporto nur dann an, wenn die Rechnung für die Ware noch nicht bezahlt ist.

Wann gibt es auch online Probleme?

Kein Widerrufsrecht gibt es für Veranstaltungstickets, die online oder per Telefon gekauft wurden. Wer Karten zu einem Konzert bekommen hat und nicht begeistert ist, muss versuchen, sie anderweitig loszuwerden. Keine Rückgabechance gibt es außerdem für online bestellte Software, CDs sowie DVDs, die kein intaktes Siegel mehr haben. Wer mit einer geschenkten CD nichts anfangen kann, sollte sie also gar nicht erst auspacken, sondern postwendend zurücksenden, solange möglich.

Quelle: RP/dapd/das

 
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