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Handschlag genügt nicht: Nie wieder Stress mit Handwerkern

VON KLAUS KRAUSE - zuletzt aktualisiert: 05.07.2012 - 07:37

Düsseldorf (RPO). Unsere Handwerksbetriebe gelten als Musterbeispiel deutscher Wertarbeit. Aber mancher Verbraucher weiß auch, was so alles schief gehen kann bei der Beauftragung eines Handwerkers. Doch Ärger, Stress und Scherereien lassen sich vermeiden.

Als weitgehend problemlos gilt die Zusammenarbeit mit Haushandwerkern. Man spricht gern von meinem Anstreicher, meinem Schreiner, meiner Autowerkstatt. Sie kennen sich aus und sind auf Anruf zur Stelle, wenn sie gebraucht werden. Meistens handelt es sich auch nur um Kleinaufträge wie Reparaturen und Wartungen, die routinemäßig erledigt werden können.

Zwischen Kunde und Handwerker besteht oft ein über Jahre gewachsenes Vertrauensverhältnis. Über den Preis muss nicht lange gesprochen (Was wird das ungefähr kosten?), Rechnung bezahlt, Fall erledigt. Anders sieht es aus bei größeren Arbeiten wie Einbau von Schallschutzfenstern, Erneuerung von Fußböden oder Installation einer Wärmepumpe. Hier geht es um vier- bis fünfstellige Beträge. In derartigen Fällen sollte unbedingt der Grundsatz gelten: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Im juristischen Sinne ist deshalb ein Werkvertrag zu schließen, der im Kern aus einem verbindlichen Angebot und einer unterschriebenen Auftragsbestätigung besteht.

Auftrag ist das A und O

Punkt 1: Auftragsumfang genau festlegen

Um späteren Ärger zu vermeiden, ist ganz wichtig, den Auftragsumfang vorher genau festzulegen. Der Kunde muss sich klar werden, was er will. Am besten wird schon in diesem Stadium ein einschlägiger Handwerker hinzugezogen, der anschließend auch ein Angebot abgeben soll. Aus seiner Erfahrung und Marktkenntnis kann er gegebenenfalls auch kostengünstigere Alternativen aufzeigen oder auf Risiken hinweisen. Ziel muss es sein, ein genaues

Leistungsverzeichnis zu erstellen, das Arbeitsvorgänge und Materialien präzise beschreibt. Eine derartige Beratung wird im Regelfall kostenlos angeboten. Die genaue Auftragsbeschreibung schützt im Übrigen auch davor, dass später Zusatzleistungen in Rechnung gestellt werden.


Punkt 2: Mehrere Angebote einholen

Im Handwerk herrscht Wettbewerb, und Wettbewerb wird vor allem über den Preis ausgetragen. Es ist deshalb nicht nur legitim, sondern eine Sache wirtschaftlicher Vernunft, mehrere Angebote einzuholen. Für eine strukturierte Anfrage an die Handwerksbetriebe verwendet man am besten das zuvor erstellte Leistungsverzeichnis. Der Vergleich der Angebote kann trotzdem mühevoll sein, weil unterschiedliche EDV-Programme benutzt werden. Für einen aussagefähigen Preisspiegel bedarf es gegebenenfalls einer Rückfrage. Im Gegensatz zu Kostenvoranschlägen, die nur die voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten, sind Angebote verbindlich und bilden die Rechtsgrundlage für den Auftrag.

Punkt 3: Preisstruktur überlegen

Vor der Anfrage muss sich der Kunde auch über die Preisstruktur Gedanken machen. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Vergütung zum Festpreis, nach Einheitssätzen oder nach Stundenverrechnugssätzen. Sie haben alle ihre Vor- und Nachteile. Eine Festpreisvereinbarung bedeutet verbindliche Kostengarantie. Preiserhöhungen sind dann in jedem Einzelfall nur mit Einverständnis des Kunden möglich. Eine derartige Vergütung kann sinnvoll sein, wenn die zu erbringende Leistung mit gewissen Unwägbarkeiten verbunden ist. Das Risiko trägt dann der Handwerker. Das hört sich gut an, birgt aber die Gefahr, dass der Preis von vornherein mit kräftigem Risikopuffer kalkuliert wird. Vorsicht ist auch geboten bei einem scheinbar niedrigen Festpreis mit der Klausel, dass Extraleistungen nach Wunsch und Bedarf des Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

Beim Einheitspreis berechnet sich die Vergütung je Einheit einer im Leistungsverzeichnis beschriebenen Teilleistung (z.B. laufender Meter Rohr, Quadratmeter Putz usw.). Mit dem Einheitspreis sind generell sämtliche Kosten des Handwerkers abgedeckt. Wichtig ist deshalb, die Zahl der Einheiten durch Aufmaß und Mengenermittlung im Auftrag festzuschreiben.

In der Praxis weit verbreitet ist die Vergütung nach Stundenverrechnungssätzen (zusätzlich Materialkosten). Erstens lassen sie sich leicht vergleichen, und Abweichungen in der Stundezahl sind bei mehreren Angeboten auch sofort erkennbar. Bei allen Angeboten ist darauf zu achten, dass es sich um Endpreise handelt, also einschließlich Mehrwertsteuer.

Punkt 4: Termin vereinbaren

Bei Handwerkerarbeiten wird überraschend oft der Fertigstellungstermin vernachlässigt. In vielen Fällen mag es auch nicht auf einen Tag ankommen. Aber aus Prinzip sollte ein Auftrag einen Liefertermin enthalten. Man hat dann etwas in der Hand, um gegebenenfalls zu reklamieren, vom Auftrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern.

Punkt 5: Abschlagzahlung regeln

Nach dem Werkvertragsrecht ist der Handwerker grundsätzlich vorleistungspflichtig, er kann also die Bezahlung seiner Leistungen erst nach Erfüllung des gesamten Auftrags verlangen. Weil Handwerker aber bei größeren Aufträgen durch Material- und Personalkosten über Wochen und Monate finanziell belastet sind (besonders bei Bauleistungen), können sie vom Kunden für bereits abgeschlossene Teilleistungen Abschlagzahlungen verlangen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Teilleistungen bereits in das Eigentum des Kunden übergegangen sind. Diese Modalitäten sind gegebenenfalls bereits im Auftrag eindeutig zu regeln.

Abnahme, Beanstandung und Bezahlung

Sorgfalt bei der Abnahme. Wenn der Handwerker seine Arbeiten abgeschlossen hat, erfolgt üblicher Weise in seinem Beisein die so genannte Abnahme. Sie ist rechtlich in mehrfacher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Wird zum Beispiel ein vorgefertigtes Abnahmeprotokoll vom Kunden blind unterschrieben, hat er bei nachträglicher Entdeckung von Mängeln schlechte Karten. Deshalb sollte bei der Abnahme die gleiche Sorgfalt gelten wie bei der Auftragserteilung. So viel Zeit muss sein.

Denn bis zur Abnahme hat der Handwerker zu beweisen, dass seine Arbeit nicht mangelhaft ist, danach geht die Beweislast auf den Kunden über. Ein Abnahmeprotokoll sollte nur dann unterschrieben werden, wenn eine sorgfältige Prüfung aller Punkte anhand des Auftrags keine Beanstandung ergibt. Bei kleineren Aufträgen erfolgt das Einverständnis meistens stillschweigend, indem die Rechnung des Handwerkers beglichen oder eine reparierte Sache wieder in Gebrauch genommen wird. Mit der Abnahme beginnt die Frist, innerhalb der die gesetzliche Gewährleistungsrechte gegenüber dem Handwerker geltend gemacht werden können.

Beseitigung von Mängeln

Leider kommt es immer wieder vor, dass Handwerkerleistungen Anlass zu Beanstandungen geben. Stichwort Pfusch. In diesen Fällen sollte sich der Kunde nicht auf mündliche Versprechungen verlassen und darauf bestehen, dass die Mängel und ihre Beseitigung im Abnahmeprotokoll detailliert festgehalten werden. Bei wesentlichen Mängeln kann die Unterschrift auch abgelehnt werden.

Denn mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass der Handwerker den Auftrag vertragsgerecht erfüllt hat und die vereinbarte Vergütung in Rechnung gestellt werden kann. Am besten ist, den Handwerker in schriftlicher Form mit Fristsetzung aufzufordern, den festgestellten Mangel zu beseitigen und bis dahin keine Zahlungen zu leisten.

Auf jeden Fall muss dem Handwerker Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen und in Form der Nachbesserung seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Scheitert die Nacherfüllung, wird es kompliziert. Das Gesetz sieht dann noch die Möglichkeit der Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, der Rückabwicklung des Vertrages oder der Minderung des Rechnungsbetrags vor. Am besten ist dann der Weg zum Rechtsanwalt.

Schlusspunkt Rechnung

Zum Glück sind Auftragsstörungen und daraus resultierende Probleme der Ausnahmefall. In der Regel läuft alles glatt, so dass der Handwerker nach vollbrachter Arbeit seine Rechnung einreichen kann. Sie muss allerdings für den Kunden nachprüfbar sein und sollte am besten spiegelbildlich nach den Auftragspositionen gegliedert sein.

In den meisten Fällen ist auch das Zahlungsziel Bestandteil des Auftrags. Wenn nichts vereinbart ist, gilt der gesetzliche Regelfall, wonach die Rechnung sofort, das heißt unverzüglich, zu begleichen ist. Zum Skontoabzug ist der Kunde nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gerät der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Handwerker Verzugszinsen geltend machen.

Quellenhinweis: Handwerker und Kundendienste – Ihre Rechte und Ansprüche. Verbraucherzentrale NRW e.V., Düsseldorf


 
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