Neue Gerichtsurteile: Öfter Kindergeld für Volljährige
VON ROLF WINKEL - zuletzt aktualisiert: 19.02.2007 - 11:10Düsseldorf (RP). Kindergeld wird an erwachsene Töchter und Söhne, die eine Ausbildung absolvieren, nur bis zum 25. Lebensjahr (für die Jahrgänge 1980 bis 1982: maximal bis zum 27. Geburtstag) gezahlt. Voraussetzung ist weiter: Die anrechenbaren Jahreseinkünfte der Sprösslinge betragen maximal 7680 Euro. Schon lange wird vor Gerichten darum gestritten, was als Einkommen anrechenbar ist.
Seit 2005 gilt: Neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten müssen zumindest die Pflichtbeiträge, die die Kinder zur Sozialversicherung zahlen, von ihrem Bruttoeinkommen abgezogen werden. Dies entschied das Verfassungsgericht (Az: 2 BvR 167/02).
Praktisch heißt das: Für Kindern mit sozialversicherungspflichtigen Einkünften gilt ein Grenzwert von etwa 10.750 Euro. Wenn sie Bruttoeinkünfte in dieser Höhe haben, ergibt sich bei Sozialversicherungsbeiträgen von 20 Prozent und Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags ein anrechenbares Einkommen auf 7680 Euro.
Bei den Finanzgerichten gibt es aber Auseinandersetzungen darüber, welche weiteren Kosten die Kinder absetzen dürfen. Die ersten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) hierzu liegen inzwischen vor.
Freiwillige Beiträge: Bei der Ermittlung der Einkünfte der Kinder müssen die Familienkassen künftig auch Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigen. Das entschied der BFH 2006 (Az.: III R 74/05). Das gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, wenn diese der gesetzlichen Versicherung entspricht (Az.: III R 24/06).
Lohnsteuer: In Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass die Einkünfte von Kindern durch abzuführende Lohnsteuer gemindert werden. So entschied das Finanzgericht des Landes Brandenburg in einem Einzelfall (Az: 6 K 2092/01). Da das betroffene Finanzamt jedoch Revision eingelegt hat, muss der BFH darüber noch abschließend entscheiden (Az: III R 32/06).
Fallbeileffekt Übersteigt das anzurechnende Einkommen des Kindes die maßgebliche Grenze um nur einen Euro, so entfällt gleich das komplette Kindergeld. Diesen „Fallbeil-Effekt“ hielt das das Finanzgericht Niedersachen in einem Urteil vom Februar 2006 für rechtswidrig (Az: 1 K 76/04). Auch dieser Fall liegt jetzt beim Bundesfinanzhof (Az: III R 76/06) zur Entscheidung vor. Eltern, die von einem möglichen positiven Urteil des BFH profitieren würden, können unter Verweis auf das laufende Verfahren gegen einen ablehnenden Kindergeldbescheid Einspruch einlegen.
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