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Sommerschlussverkauf: Rechte der Schnäppchenjäger

VON ANDREAS KUNZE - zuletzt aktualisiert: 27.07.2010 - 10:09

Düsseldorf (RP). Es ist wieder Wühltisch-Saison: Die Händler locken beim Sommerschlussverkauf mit Preisnachlässen von bis zu 80 Prozent. Zwar können Händler mittlerweile das ganze Jahr über Sonderverkäufe starten und auch Haushaltswaren, Möbel oder Elektroartikel als Schnäppchen verkaufen.

Es ist wieder Wühltisch-Saison. Foto: ddp

Dennoch hat der Handel sich auch in diesem Jahr auf einen einheitlichen Starttermin verständigt. Am Montag ging es los. Die Stimmung sei nicht euphorisch, aber deutlich besser als im Krisenjahr 2009, erklärte der Branchenverband HDE. Er rechnet mit stabilen Umsätzen von 400 Milliarden Euro. Die Rechte der Kunden:

Mondpreise Kunden sollten auch beim Schlussverkauf Preise vergleichen. Denn mitunter gaukelt ein Händler Preisnachlässe auch nur vor. Er hat vor dem Schlussverkauf den Preis auf einen Mondpreis erhöht – und streicht ihn dann plakativ zusammen. Ein anderer Trick: Der Hinweis auf die natürlich hohe "unverbindliche Preisempfehlung" (UVP) des Herstellers. Der tatsächliche Preis soll im Vergleich dagegen günstig wirken. Die UVP ist aber gerade bei kurzlebigen Elektroartikeln meist ohne Aussagekraft, da wegen Nachfolgemodellen der Marktpreis längst abgestürzt ist.

Vorrats-Pflicht Besonders ärgerlich sind "Lockvogelangebote" – also besonders günstige Angebote, die wegen geringer Stückzahl schon nach kurzer Zeit ausverkauft sind. Generell besteht die Pflicht, dass beworbene Ware in angemessener Menge vorhanden ist. "Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen", heißt es im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dass wenige Stunden nach Ladenöffnung das Schnäppchen schon vergriffen ist, darf nicht vorkommen. Verstöße können Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Die können aber nur Mitbewerber, also andere Händler, geltend machen. Dem Kunden bleibt nur die Beschwerde bei einer Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale, die per Abmahnung das unseriöse Treiben stoppen können.

Mangelhafte Ware Wenn einem Verbraucher mangelhafte Ware angedreht wurde, hat er Anspruch auf Umtausch – auch wenn er sie während eines Sonderverkaufes erworben hat. Von Schildern wie "Aktionsware vom Umtausch ausgeschlossen" sollte er sich nicht bluffen lassen. Nur wenn eindeutig auf Fehler hingewiesen wurde (etwa durch die Aufschrift "zweite Wahl"), sind die Ansprüche eingeschränkt. Ansonsten aber muss selbst um 80 Prozent reduzierte Ware in Ordnung sein. Der Verkäufer hat das zu gewährleisten – für 24 Monate. Bei einem Mangel kann der Käufer die Nacherfüllung fordern, entweder per Reparatur oder per Ersatzlieferung. Dauert die Reparatur zu lange oder misslingt sie, kann der Kunde sein Geld zurückfordern. Die Minderung des Kaufpreises ist eine andere Möglichkeit, auf der der Käufer bestehen kann.

Quelle: RP

 
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