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Kurzarbeit und Altersvorsorge: Wie die Krise die Rente trifft

VON HANS NAKIELSKI - zuletzt aktualisiert: 23.07.2009 - 10:24

Düsseldorf (RP). Rund 1,4 Millionen Beschäftigte sind derzeit in Kurzarbeit. Manchen von ihnen droht im weiteren Verlauf der Krise möglicherweise Arbeitslosigkeit. Auch wer jetzt weniger Geld hat, sollte aber nicht in Panik bestehende Altersvorsorge-Verträge kündigen. Was gilt für die Altersvorsorge bei Kurzarbeit und was ist zu beachten?

Gesetzliche Rente Der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt für Kurzarbeiter voll erhalten. Bei der Rentenhöhe müssen sie allerdings Abstriche hinnehmen. Im Extremfall verringert sich der Anspruch während der Kurzarbeit um 20 Prozent. Das gilt dann, wenn Kurzarbeit Null ansteht, also nur Kurzarbeitergeld, aber gar kein Lohn gezahlt wird. Im Schnitt verringert sich bei Kurzarbeitern aber der Lohn "nur" um 35 Prozent. Für diese Standard-Kurzarbeiter reduziert sich der Rentenanspruch um lediglich sieben Prozent. Für einen Durchschnittsverdiener bedeutet das: Wenn er ein ganzes Jahr lang wegen Kurzarbeit 35 Prozent weniger verdient, dann vermindert sich sein späterer monatlicher Rentenanspruch um 1,90 Euro im Westen und um 1,69 Euro im Osten.

Riester-Rente Die Verträge können (und sollten) bei Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit unverändert fortgeführt werden. Falls das Geld dazu nicht reicht, kann der Beitrag verringert oder die Zahlung ganz ausgesetzt (beitragsfrei gestellt) werden. Später kann der Vertrag wieder auf die "normalen" Sparraten hochgefahren werden. Keinesfalls sollte man bestehende Verträge kündigen. Denn dann müssen alle bisher erhaltenen staatlichen Zulagen ans Finanzamt zurückgezahlt werden. Das sind oft mehrere Tausend Euro. Außerdem haben diejenigen, die ihre Riester-Verträge kündigen, oft das Nachsehen, wenn sie wegen finanzieller Bedürftigkeit auf Hartz IV angewiesen sind. Denn freie Gelder aus einem Riester-Vertrag zählen dann als anrechenbares Vermögen, und unter Umständen gibt es deshalb kein Arbeitslosengeld II. Ungekündigte Riester-Verträge spielen dagegen keine Rolle, wenn die Ämter prüfen, ob Antragsteller bedürftig sind und damit Anspruch auf Hartz IV haben.

Betriebliche Altersvorsorge Arbeitnehmerfinanzierte Verträge, bei denen lediglich Entgelt umgewandelt wird, können bei Kurzarbeit unverändert fortgeführt werden. Die Versicherer bieten jedoch auch an, die Zahlung bei finanziellen Schwierigkeiten zeitweise auszusetzen und hinterher gegebenenfalls Beiträge nachzuzahlen. Wer arbeitslos wird, kann den Versicherungsvertrag in eigener Regie fortführen, falls er dazu in der Lage ist. Auch hier bringt eine Kündigung bei Hartz IV Nachteile. Denn Geld, das nach einer Vertragskündigung frei verfügbar ist, zählt auch hier zum anrechenbaren Vermögen – anders als unangetastete betriebliche Vorsorgerücklagen.

Quelle: RP

 
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