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Die Rechte der Kunden: Schlussverkauf startet

zuletzt aktualisiert: 25.01.2010 - 07:46

Berlin (RP). Seit Wochen schon sind die Preise heruntergesetzt. Heute setzt der Handel zum Schlussspurt an: Der offiziell eigentlich abgeschaffte Winterschlussverkauf beginnt. Auch dabei haben Kunden Rechte.

Der Schlussverkauf gewährt den Kunden einige Rechte.  Foto: ddp, ddp
Der Schlussverkauf gewährt den Kunden einige Rechte. Foto: ddp, ddp

Umtausch: Wer einwandfreie Ware umtauschen will, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen – denn der möchte sein Lager für die Frühlingsmode leeren. Wurde die Ware wegen eines Fehlers oder leichter Verschmutzung reduziert, kann deswegen nicht reklamiert werden – wegen eines zusätzlichen Mangels wie einem klemmenden Reißverschluss schon. Bei einem Fehler hat der Kunde nicht sofort das Recht, sein Geld zurückzuverlangen. Zunächst darf der Händler Ersatz oder eine Reparatur anbieten. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos waren, kann der Kunde einen Preisnachlass aushandeln oder die Ware zurückgeben.

Reklamationsfrist: Für Händler gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist, in der sie für das Produkt haften. Deshalb unbedingt den Kassenbon aufheben. Tritt innerhalb des ersten halben Jahres ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass der Kunde diesen verursacht hat. Danach ist der Kunde in der Pflicht und muss nachweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Auch schlecht verständliche oder fehlerhafte Montage- oder Bedienungsanleitungen sind ein Mangel, für den ein Händler haftet.

Lockvogelangebot: Ist eine angepriesene Ware schon nach kürzester Zeit nicht mehr erhältlich, liegt der Verdacht nahe, es handele sich um ein Lockvogelangebot. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht vor, dass Sonderangebote für einen angemessenen Zeitraum vorrätig sein müssen – in der Regel mindestens zwei Tage. Schon gar nicht darf es am ersten Tag der Werbung ausverkauft sein. Verbraucherschützer raten, sich in einem solchen Fall an die Geschäftsleitung zu wenden und so zu erreichen, dass die beworbene Ware nachbestellt wird.

Mondpreise: Eine Preissenkung ist Augenwischerei, wenn der Händler den Ausgangspreis vorher extra erhöht hat. Solche Mondpreise sind verboten, aber schwer nachzuweisen. Helfen können nur Preisvergleiche.

Unverbindliche Preisempfehlung: Manche Elektromärkte werben gerne mit Rabatten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Nach Erfahrung der Verbraucherzentralen geben viele Händler die Preisempfehlungen aber als zu hoch an – die Nachlässe sind also in Wahrheit niedriger. Auch hier hilft nur ein Preisvergleich, etwa im Internet.

Quelle: RP

 
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