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Erst mit der Kasse absprechen: So lassen sich Zähne im Ausland ersetzen

VON ROLF WINKEL - zuletzt aktualisiert: 23.03.2009 - 08:21

Düsseldorf (RP). Gesetzlich Krankenversicherte können sich ihr Gebiss auch im EU-Ausland sanieren lassen – allerdings erst nach dem "Ja" ihrer Kasse. Der Zahnbehandlungs-Tourismus ist zwar nicht unumstritten, etwa wegen Problemen bei der Nachbesserung, er nimmt aber zu.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte wird derzeit überarbeitet.  Foto: AP, AP
Die Gebührenordnung für Zahnärzte wird derzeit überarbeitet. Foto: AP, AP

Versicherte können durch die Behandlung im Ausland oft etliche hundert Euro sparen. Möglich ist dies in Ländern mit niedrigerem Lohnniveau – etwa in Polen, Ungarn oder Tschechien. Wer will, dass seine Kasse sich an der Behandlung beteiligt, muss allerdings vorab zumindest einen Kostenvoranschlag des behandelnden Arztes einreichen. Daraus muss hervorgehen, was mit den Zähnen nicht in Ordnung ist und welche Art von Zahnersatz vorgesehen ist, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Az.: L 4 KR 5472/07).

Im Verfahren ging es um eine 1963 geborene Krankenversicherte, die eine zahnprothetische Behandlung benötigte. Da die Angebote deutscher Zahnärzte ihr zu teuer waren, nahm sie Kontakt mit einem Zahnarzt in der tschechischen Republik auf. Dieser erstellte ihr im März 2006 einen Kostenvoranschlag über 1 810 Euro und führte die Behandlung noch im gleichen Monat durch. Die Patientin zahlte und reichte danach den Kostenvoranschlag bei ihrer Kasse ein. Zu spät fand die Krankenversicherung– und bekam hierbei nun auch vom Stuttgarter LSG Recht. Generell sei es – außer in Notfällen – vorgeschrieben, dass vor einer Behandlung ein Heil- und Kostenplan bei der Krankenversicherung eingereicht werden müsse.

Der Grundsatz sei daher: Erst die Genehmigung einholen, dann behandeln lassen. Durch diese Regelung würden auch keineswegs Ärzte in anderen EU-Ländern europarechtswidrig benachteiligt. Der ausländische Arzt sei – so das Gericht – auch nicht verpflichtet, die deutschen Formulare für den Heil- und Kostenplan zu nutzen, die er möglicherweise gar nicht zur Verfügung hat. Es genüge, dass er einen Kostenvoranschlag erstellt, aus dem die Befunde und die beabsichtigte zahnprothetische Versorgung ersichtlich sind.

Diese Voraussetzungen waren aber im entschiedenen Fall nicht erfüllt. Dass die Behandlung in Tschechien weit preiswerter als in Deutschland war und sogar unter den Sätzen blieb, mit denen sich die Krankenkasse hier beteiligt hätte, spiele dabei keine Rolle, urteilten die Landessozialrichter. Eine Revision beim Bundessozialgericht wurde zugelassen (Aktenzeichen: B 1 KR 19/08 R).

Tipp: In der Zeit, in der Versicherte auf den Bewilligungsbescheid ihrer Krankenkasse warten, können sie sich zur Sicherheit noch eine zahnärztliche Zweitmeinung einholen.

Die Adressen von Beratungsstellen findet man unter www.zahnarzt-zweitmeinung.de/stellen

Quelle: RP

 
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