Bundesfinanzhof: Kein Steuerabzug bei umgekehrten Familienheimfahrten
zuletzt aktualisiert: 23.03.2011 - 11:06München (RPO). Ein Ehemann kann den privaten Wochenendbesuch bei seiner auswärts arbeitenden Frau nicht als umgekehrte Familienheimfahrt von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt und reagierte damit auf einen aktuellen Fall.
Nur "Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind", können als Werbungskosten abgezogen werden, erklärten die obersten Steuerrichter am Mittwoch in München.
Im konkreten Fall hatte eine Versicherungsangestellte nicht nur ihre eigenen Flug- und Autokosten für Familienheimfahrten von der Einkommenssteuer abziehen wollen, sondern auch einzelne Besuche ihres Mannes an ihrem Zweitwohnsitz am Arbeitsort. Dabei ging es um 6600 Euro in zwei Jahren. Wie schon das zuständige Finanzamt und das Finanzgericht Köln erkannte aber auch der Bundesfinanzhof diese Ausgaben nicht als Werbungskosten an. Denn der Mann habe seine Frau "nicht etwa wegen einer beruflichen Verhinderung der Klägerin, sondern aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten" besucht, erklärten die Richter des 6. Senats.
"Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten", heißt es in der Entscheidung. Mehrkosten für die doppelte Haushaltsführung und für wöchentlich Familienheimfahrten vom Arbeitsort zum Ort des Lebensmittelpunktes könnten aber von der Steuer abgezogen werden. Deshalb verstießen die Regelungen des Einkommenssteuergesetzes zu Familienheimfahrten auch nicht gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz der Ehe.
(Aktenzeichen: BFH Beschluss vom 2. Februar 2011 VI R 15/10)
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