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Vor allem Alleinerziehende und Haushalte mit zwei berufstätigen Elternteilen werden von den neuen Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten profitieren, die zwar rückwirkend zum 1. Januar 2006 gelten, sich jedoch erst in der Steuererklärung im Jahr 2007 auswirken.
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Alleinerziehende und Haushalte mit zwei berufstätigen Elternteilen sollen - anders als im Moment - Kinderbetreuungskosten bereits ab dem ersten Euro vom zu versteuernden Einkommen abziehen können - bis zu einer Höchstgrenze von 4.000 Euro pro Jahr und Kind.
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Die bisherigen Regeln sehen folgendes vor: Kinderbetreuungskosten können nur beschränkt als außergewöhnliche Belastung (nach Paragraf 33c Einkommensteuergesetz / EStG) oder als Aufwendungen für so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten (Paragraf 35a EStG) geltend gemacht werden.
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Dabei können Alleinverdiener-Familien ausschließlich einen Teil der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Haushaltsbeschäftigte von der Steuer abziehen.
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Doppelverdiener und allein erziehende Arbeitnehmer müssen zunächst die Abzugsmöglichkeiten für die außergewöhnliche Belastung ausschöpfen, bevor eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommt.
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Kinderbetreuungskosten, die über einen Betrag von 1.548 Euro pro Jahr hinaus gehen, können vom zu versteuernden Einkommen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Allerdings sind höchstens 1.500 Euro pro Kind (bis 14 Jahre) absetzbar.
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Beispiel: Ein erwerbstätiges Ehepaar mit einem dreijährigen Kind verfügt über ein Jahreseinkommen von 40.000 Euro. Der Kindergartenplatz kostet jährlich 3.600 Euro...
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...abzüglich des Grenzbetrags von 1.548 Euro verbleiben in diesem Fall 2.052 Euro - vom zu versteuernden Einkommen dürfen jedoch höchstens 1.500 Euro abgezogen werden. Bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 38.500 Euro.
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Leben die Eltern getrennt, ist für die Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten entscheidend, wie der Kinderfreibetrag aufgeteilt wurde...
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...ist jeweils der halbe Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, halbieren sich auch die Abzugsgrenzen für die außerordentliche Belastung auf 774 beziehungsweise 750 Euro.
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Alleinerziehende, bei denen der volle Kinderfreibetrag eingetragen ist, werden bei den Kinderbetreuungskosten wie Doppelverdiener-Haushalte behandelt.
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Stief- und Großeltern, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben und bei denen deshalb das Kind auf der Lohnsteuerkarte steht, können Kinderbetreuungskosten nicht abziehen.
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Alleinverdiener-Eltern können Kinderbetreuungskosten nur über die Regelung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei der Steuererklärung berücksichtigen lassen.
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Übernimmt beispielsweise eine Tagesmutter als geringfügig Beschäftigte die Kinderbetreuung, können zehn Prozent der Ausgaben, höchstens jedoch 510 Euro pro Jahr von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden.
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Bei Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Haushaltshilfe sind 12 Prozent der Ausgaben (bis zu 2.400 Euro) und für haushaltsnahe Dienstleistungen 20 Prozent der Ausgaben (bis zu 600 Euro) jährlich abziehbar.
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Selbstverständlich müssen die Ausgaben durch Versicherungsnachweise beziehungsweise Rechnungen belegt sein, damit der Steuerabzug in Frage kommt.
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Doppelverdiener können auch beide der genannten Steuerermäßigungen für Kinderbetreuungskosten in Anspruch nehmen - aber nur dann, wenn der Höchstbetrag für die außergewöhnliche Belastung bereits ausgeschöpft ist.
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Beispiel: Eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe bekommt für die Kinderbetreuung 3.600 Euro pro Jahr. Abzüglich des Grenzbetrags verbleiben wie im bereits erläuterten Fall 2.052 Euro, von denen 1.500 Euro als außergewöhnliche Belastung vom zu versteuernden Einkommen abziehbar sind.
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Es bleiben 552 Euro übrig, von denen 10 Prozent als Ausgaben für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt von der zu zahlenden Steuer abgezogen werden können.