Ebay Powerseller im Visier des Fiskus

Düsseldorf · Unkontrollierbare Millionenumsätze privater Anbieter auf eBay, Amazon und anderen Handelsplattformen im Internet sind dem Fiskus schon lange ein Dorn im Auge. Läuft hier alles nach Recht und Gesetz? Hängen sich professionelle Händler vielleicht ein privates Mäntelchen um? Treiben private Anbieter in Wirklichkeit gewerblichen Handel? Besonders im Visier der Finanzbehörden die so genannten Powerseller. Als Spürhunde werden Webcrawler eingesetzt. Wer macht sich strafbar? Wie ist die Rechtslage?

Sechs Tipps: So kaufen Sie günstig bei Ebay
Infos

Sechs Tipps: So kaufen Sie günstig bei Ebay

Infos
Foto: ddp

Das Internet ist keine Steueroase. Auf den virtuellen Marktplätzen gelten dieselben Gesetze und Vorschriften wie in der realen Wirtschaft. Auch für Privatpersonen. Aber im Dschungel der Online-Plattformen glauben sich viele in sicherer Deckung. Sie nehmen es nicht so genau mit Umsatz (Mehrwertsteuer) und Ertrag (Einkommensteuer). Andere geraten aus Unwissenheit in Konflikt mit dem Gesetz. Die Steuerfahndung ist ihnen auf den Fersen.

Xpider spürt Verdächtige auf

Finanzverwaltung und Zoll fahnden systematisch nach auffälligen Internet-Verkäufern. Dazu wird die Suchmaschine Xpider eingesetzt. Dieser Webcrawler ist in der Lage, Internet-Plattformen nach bestimmten Kriterien zu durchsuchen und Querverbindungen mit anderen Datenbanken wie Handelsregister, Bankverbindungen und Steuerbescheiden herzustellen.

Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums (BT-Drucksache 16/7978) werden im Durchschnitt täglich 100.000 Websites auf steuerlich relevante Aktivitäten untersucht. Es geht auf deutsch gesagt um Steuerhinterziehung. Wie in dem Fall, der vor kurzem letztinstanzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschieden wurde.

Powerseller müssen zahlen

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar bei eBay über Jahre hinweg in großem Stil gebrauchten Hausrat (Spielzeug, Porzellan, Teppiche) und Vermögenswerte wie Briefmarken und Antiquitäten mit Erfolg versteigert. Bei 841 Auktionen erzielten sie einen Umsatz von 83.500 Euro (durchschnittlich rund 100 Euro pro Versteigerung), ohne die Erlöse dem Finanzamt zu melden. In seinem Urteil vom 26.04.2012 (BFH V R 2/11) wertete der Bundesfinanzhof das Gesamtbild dieses umfänglichen Online-Handels als nachhaltige unternehmerische Tätigkeit und erkannte eine Umsatzsteuerpflicht in Höhe von 11.500 Euro. Das oberste Finanzgericht bejahte in diesem Fall die wichtige Frage der Nachhaltigkeit, wobei eine Reihe verschiedener Kriterien gewürdigt wurde: Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Planmäßigkeit des Handelns, Zahl der ausgeführten Verkäufe, Höhe der Entgelte, Beteiligung am Markt.

Interessant ist die Auffassung des Gerichts, dass der Einkauf von Waren mit der Absicht des Wiederverkaufs kein entscheidendes Merkmal für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit ist. Generelle Leitlinien, ab wann die Aktivitäten eines Powersellers als unternehmerische Tätigkeit zu werten sind, stellten die Richter nicht auf. Das hänge immer vom Gesamtbild der Verhältnisse ab.

Schmerzfreie Grenze bei 17.500 Euro

Wer als Privatperson gelegentlich etwas aus seinem Hausrat (Möbel, Spielzeug, Elektronik, Kunstgewerbe usw.) bei einer Online-Auktion versteigert, hat nichts zu befürchten. Verkäufe aus dem Privatvermögen, das gilt auch für Gold oder teure Antiquitäten, sind nicht umsatzsteuerpflichtig und unterliegen auch nicht der Einkommensteuer.

Anders sieht es aus, wenn zum Beispiel jemand in seiner Freizeit einen Kleinhandel betreibt mit Briefmarken, Münzen, Blechspielzeug oder Schallplatten. Sofern es sich um eine nachhaltige Verkaufstätigkeit handelt, kann er von der Kleinstunternehmerregelung nach § 19 UStG profitieren. Demnach wird Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer (19 Prozent oder 7 Prozent) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat. Unabhängig von der Frage der Umsatzsteuer ist die Einkommensteuerpflicht zu beurteilen.

Sind die Verkäufe nachhaltig, das heißt regelmäßig und mit Gewinnabsicht, liegt ein Gewerbebetrieb nach § 15 EStG vor. In diesem Fall müssen die Nettogewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Anlage G der Einkommensteuererklärung aufgeführt und versteuert werden. In den meisten Fällen genügt es, nur eine Zeile auszufüllen und dort Art und Bezeichnung der unternehmerischen Tätigkeit und den ermittelten Gewinn einzutragen. Der Gewinn kann mittels Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt werden.
Fiskus drängt auf Sammelauskünfte

Bisher mussten die Finanzämter zur Klärung der Identität eines Verdächtigen in jedem Einzelfall die Betreiber der Handelsplattform bemühen. Dieses umständliche Verfahren soll auf Drängen des Fiskus durch ein Sammelauskunftsersuchen abgelöst werden. Bisher ist dieses Verlangen vor Gericht aber gescheitert. Aktuell hat das Finanzgericht Niedersachsen eine entsprechende Aufforderung der Finanzbehörde an Amazon Marketplace zurückgewiesen (FG Niedersachsen 23.02.2012, 5 K 397/10).

In der Urteilsbegründung wird unter anderem ausgeführt, dass Amazon keinen Zugriff auf die im Ausland (Luxemburg) befindlichen Server habe. Es besitze weder Administratorenrechte noch Einzelberechtigung auf die elektronisch gespeicherten Daten. Der Fall ist zurzeit beim Bundesfinanzhof anhängig. Das oberste Finanzgericht wird entscheiden, ob Sammelauskunftsersuchen der Finanzämter grundsätzlich zulässig sind. Macht der BFH den Weg frei, könnte es für viele Powerseller noch ein böses Nachspiel geben, sofern Einnahmen von mehr als 17.500 Euro im Jahr nicht ordnungsgemäß versteuert wurden.

(anch/csi)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort