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Schwarzgeld: Steuersünden sind vererbbar

zuletzt aktualisiert: 07.02.2010 - 09:06

München (RPO). Nicht nur aktive Steuersünder laufen Gefahr, entdeckt zu werden. Auch ihre Erben müssen bangen. Wer schwarze Konten in der Schweiz oder anderswo geerbt hat, haftet voll für die Steuerschuld des Verstorbenen, wie Anton Steiner vom Deutschen Forum für Erbrecht warnt. Wird die heikle Erbschaft verheimlicht und stillschweigend fortgesetzt, versteht der Fiskus keinen Spaß, wenn alles auffliegt.

Die Erben sind dann längst schon selbst zu Steuersündern geworden. Außer einer Steuernachzahlung droht ein Strafverfahren. Das kann schlimmstenfalls je nach hinterzogener Summe in eine Geldstrafe in Millionenhöhe münden oder in eine Haftstrafe bis zu zehn Jahren. Nur durch eine rechtzeitige Selbstanzeige kommen Betroffene straffrei davon.

Die Erben stehen in der Pflicht

Vor allem in den 80er Jahren schafften ungezählte Bundesbürger viel Geld am Fiskus vorbei in die Schweiz und andere Steueroasen. Ihren Erben taten sie damit keinen Gefallen. Zwar ist niemand dazu verpflichtet, ohne konkreten Anhaltspunkt nach Schwarzgeldbeständen im Ausland zu forschen. Taucht aber in der Vermögensaufstellung der Ehefrau, des Vaters oder Onkels etwa eine Stiftung in Liechtenstein oder ein Nummernkonto in der Schweiz auf, stehen der Partner oder die Nachkommen in der Pflicht.

Sie dürften sie nicht einfach in Deckung gehen und die "Familientradition" fortführen, sagt der Münchner Rechtsanwalt und Erbrechtsexperte Steiner. Werden versteckte Konten verschwiegen oder Zinsen aus dem Schwarzgeldvermögen unversteuert kassiert, können sich Erben in mehrfacher Hinsicht strafbar machen. Sie hinterziehen nicht nur Erbschaftsteuer, sondern auch Einkommensteuer.

Teure Ehrlichkeit

Grundsätzlich gilt: Wer erst vor kurzem Schwarzgeld geerbt hat, handelt korrekt, wenn er das heimliche Auslandsvermögen komplett offenlegt und dem Finanzamt zur Nachversteuerung anmeldet, wie Josef Bugiel, Vorsitzender der Bayerischen Finanzgewerkschaft (bfg), erklärt. "Eine Strafe gibt es dann nicht, weil man für die Steuersünden anderer nicht belangt werden kann."

Teuer wird die Ehrlichkeit allemal: Die Nachkommen müssen für die Steuerschuld des Vaters, des Opas oder der Mutter in voller Höhe geradestehen. Hat der Erblasser dem Fiskus daheim nichts oder zu wenig gemeldet, müssen seine Erben nachzahlen - mit dem damaligen persönlichen Steuersatz des Erblassers zuzüglich sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Erben müssen notfalls alte Steuererklärungen des Verstorbenen im Nachhinein noch berichtigen. Unterlassen sie das, machen sie sich strafbar. Der Fiskus kann Steuern für bis zu 10 Jahre nachfordern. Was vorher war, ist in der Regel verjährt.

Schlimmstenfalls müssen die Erben drauflegen

Das Konto im Ausland muss übrigens nicht aufgegeben werden. Man darf bloß nicht vergessen, das Geld auch in Zukunft bei der Einkommenssteuererklärung anzugeben und die Erträge weiterzuversteuern.

Häufig reicht das Schwarzgeld gar nicht aus, um die Forderungen des Finanzamts zu bedienen. Der oder die Erben müssen dann schlimmstenfalls aus eigener Tasche drauflegen oder sich verschulden. Einziger Trost: Was Erben für die Steuersünden des Verstorbenen abführen müssen, können sie wenigstens absetzen - das drückt die eigene Erbschaftsteuerlast.

Nachzahlung allein hilft nicht mehr

Deutlich brenzliger wird es, wenn der Erbe Schwarzgeld bei der Erbschaftssteuererklärung klammheimlich unter den Tisch fallen ließ und seit Jahren schon stillschweigend Erträge kassiert hat. Damit hat sich der Erbe wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Flöge es jetzt auf, wäre es mit einer Nachzahlung nicht mehr getan.

Um einem Strafverfahren zu entgehen, steht in solchen Fällen nur die Selbstanzeige als Ausweg offen, wie Bugiel betont. Wer bereits ins Visier der Steuerfahndung geraten sei, müsse jedoch schnell handeln, sagt Steiner. Die Selbstanzeige ist nur möglich, so lange die Tat noch nicht entdeckt und die Fahnder noch nicht vor der Tür stehen.

Selbstanzeige für Erben

Reuige Steuerhinterzieher können sich im Gegensatz zu anderen Kriminellen auch noch rückwirkend Straffreiheit sichern. Dafür gibt es die Selbstanzeige. Sie kann auch von Schwarzgeld-Erben genutzt werden. Werden falsche Angaben beim Finanzamt korrigiert und sämtliche Nachforderungen samt Säumniszuschlägen zügig nachgezahlt, kommen auch die Nutznießer geerbter Auslandskonten ohne Geldbuße oder Gefängnis davon.

Rein theoretisch können Steuersünder ihrem zuständigen Finanzamt noch nicht erklärte Einkünfte per formlosem Schreiben nachmelden. Voraussetzung: Es läuft noch kein Ermittlungsverfahren und die Steuerhinterziehung ist noch nicht entdeckt. Wichtig ist, dass der Steuersünder alle Einkünfte offenlegt und belegen kann, etwa durch Kontoauszüge.

Damit die Selbstanzeige wirklich zur Straffreiheit führt, muss sie richtig und vollständig sein und rechtzeitig abgegeben werden. Klingt einfach, ist für Laien im Detail aber sehr kompliziert. Betroffene sollten sich vor der Offenlegung von Fachleuten beraten lassen, raten Erbrechtsspezialisten. Nach der Selbstanzeige bekommt der Steuersünder einen geänderten Steuerbescheid. Wer sich rechtzeitig selbst angezeigt hat, muss die hinterzogene Steuersumme zuzüglich sechs Prozent Zinsen pro Jahr nachzahlen. Die Summe muss innerhalb von vier Wochen bezahlt werden.

Quelle: apd/sdr

 
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