Steuertipps: Wann der Fiskus den Urlaub mitfinanziert
VON REINHARD KOWALEWSKY - zuletzt aktualisiert: 15.01.2010 - 11:39Düsseldorf (RP). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten einer zugleich privaten wie beruflichen Reise zumindestens teilweise von der Steuer abgesetzt werden können, wenn sie zu einem wichtigen Anteil beruflich bedingt waren. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu dem Urteil.
Kann ich nun auf Staatskosten Urlaub machen?
So einfach ist es keineswegs. Aber das Gericht hat festgelegt, dass der Anteil einer Reise, der beruflich bedingt ist, nun auch steuerlich geltend gemacht werden darf. Dies gilt ausdrücklich auch für Flugkosten. Wer also als Selbstständiger, Anwalt oder Arzt erst einen Geschäfts- oder Schulungstermin in New York hat und dann dort Urlaub macht, kann entsprechend der zeitlichen Aufteilung der Reise auch die Anreise bei der Steuer absetzen. Ähnlich könnte man argumentieren bei einem Vorstellungsgespräch in München, dem ein Wochenende in den Alpen folgt.
Hat das Urteil grundlegende Bedeutung?
Ja, denn das Gericht legt fest, dass das weitgehend geltende „Aufteilungs- und Abzugsverbot“ zwischen privaten- und dienstlichen Ausgaben der Vergangenheit angehört. Im Klartext: Bisher galten alle Ausgaben als rein privat motiviert, wenn schon zehn Prozent der Nutzung dem privaten Bereich zuzuordnen waren - Ausnahme war die Behandlung von PC-Käufen.Nun kann der Bürger Ausgaben anteilig absetzen, sofern er erläutert, warum die Aufteilung sinnvoll ist.
Muss ich mehr Belege sammeln?
Im Prinzip ja. Denn mit Beleg ist es nun grundsätzlich eher möglich, Mischausgaben von der Steuer abzusetzen. Dies kann Bücher, Handys oder Möbel treffen. „Der Steuerpflichtige muss eben nun detailliert erklären, warum eine bestimmte Ausgabe zum Teil und zu welchem Teil beruflich bedingt war“, sagt Steuerexperrte Volker Votsmeier vom Kölner Fachverlag Juve.
Kann ich nun die Ausgaben für Anzüge von der Steuer abziehen?
Nein, das geht in der Regel nicht. Es bleibt dabei, dass „unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung“ nicht steuerlich geltend gemacht werden können, es sei denn sie gelten als „Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung“.
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