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Miet-Urteil: Abrechnungsspitze beachten

zuletzt aktualisiert: 16.01.2012 - 06:58

Düsseldorf (RP). Erwerber einer Eigentumswohnung haften auch dann für die Restforderung aus der Jahresabrechnung, wenn eine nach Eigentumsübergang beschlossene Jahresabrechnung an den Voreigentümer adressiert ist (BGH, V ZR 113/11).

Hintergrund Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) verlangte von einem Wohnungseigentümer Nachzahlungen zur Hausgeldabrechnung. Dieser hatte Anfang 2005 mehrere Wohnungen erworben. Das Eigentum wurde im Juni 2005 auf den neuen Eigentümer umgeschrieben. Der Voreigentümer hatte jedoch für 2004 und 2005 keine Hausgeldvorauszahlungen geleistet. Die Vorauszahlungen hat die WEG gegen diesen gerichtlich geltend gemacht und schließlich per Zwangvollstreckung vollständig eingetrieben.

Im Oktober 2006 beschlossen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnungen für 2004 und 2005. Diese endeten mit Nachzahlungen für die Wohnungseigentümer, weil die Vorauszahlungen nicht ausreichend waren. Die Einzelabrechnungen für die verkauften Wohnungen hatte der Verwalter auf Wunsch des Erwerbers für das Jahr 2004 sowie für 2005 bis zum wirtschaftlichen Übergang an den Voreigentümer adressiert. Die WEG verlangte nun vom neuen Eigentümer Zahlung der so genannten Abrechnungsspitze aus den beschlossen Jahresabrechnungen für 2004 und 2005.

Begründung Der Bundesgerichtshof gab der WEG Recht. Der Erwerber muss für die Abrechnungsspitze aufkommen. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnungen 2004 und 2005 begründen, auch soweit die Einzelabrechnungen an den Voreigentümer adressiert sind, eine Zahlungsverpflichtung des neuen Eigentümers. Die Pflicht zu Zahlungen aus Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung entsteht erst durch einen entsprechenden Beschluss. Ein solcher Beschluss kann Verbindlichkeiten nur gegen die Wohnungseigentümer begründen, die bei Beschlussfassung im Grundbuch eingetragen sind.

Quelle: RP/chd/chk


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