BGH Karlsruhe XI ZR 311/04 Bank muss für Erbschein zahlen

Karlsruhe (rpo). Wenn eine Bank darauf besteht, von einem Erben einen Erbschein vorgelegt zu bekommen, so muss die Bank für die Ausstellung des Erbscheins zahlen.

Denn ein Erbe ist lediglich in gesetzlichen Fällen verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen, etwa bei einem Eintrag ins Grundbuch. Dagegen ist solch ein Nachweis bei Bankgeschäften gesetzlich nicht vorgeschrieben, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

Mit dem Urteil gaben die Richter der Klage einer Erbengemeinschaft statt. Deren Bank hatte darauf bestanden, dass diese einen Erbschein vorlegt. Dadurch fielen Kosten in Höhe von 1440 Euro an, die die Erben von der Bank zurückverlangten.

Die Forderung sei nach Auffassung des BGH berechtigt, denn auch die Vorlage des eröffneten Testaments wäre ein ausreichender Beleg gewesen, urteilten die Bundesrichter. Daher habe die Bank pflichtwidrig gehandelt, als sie auf der Vorlage des Erbscheins bestand.

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