4 K 2599/02.NW: Denkmalschutz mit Einschränkungen
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:03Wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude für den Eigentümer keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr hat, darf es abgerissen werden, entschied das Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße.
Bei einer Abbruchgenehmigung muss vorab geklärt werden, ob dem Eigentümer der Erhalt des Gebäudes wirtschaftlich überhaupt zumutbar sei.
Das Gericht verpflichtete mit seinem Urteil den Landkreis Bad Dürkheim, eine Abrissgenehmigung für ein Gebäude zu erteilen, das unter Denkmalschutz steht. Zwar hatte die Bauaufsichtsbehörde dies dem Eigentümer untersagt, auf dessen Widerspruch hin hatte der Kreisrechtsausschuss die Behörde jedoch zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet. Gleichwohl kam die Kreisverwaltung dem nicht nach. Daraufhin erhob der Eigentümer Klage.
Das Verwaltungsgericht befand, die rechtskräftige Entscheidung des Kreisrechtsausschusses sei für die Behörde bindend. Denn der Ausschuss habe auch die Interessen des Denkmalschutzes und die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers gegeneinander abgewogen. Hätte die Behörde das Ergebnis dieser Abwägung nicht akzeptieren wollen, wäre es ihre Sache gewesen, rechtzeitig Klage zu erheben.
(Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße, 4 K 2599/02.NW)
- RP ONLINE
- Kontakt
- AGB
- DATENSCHUTZ
- Impressum







