Dürfen Kinder von Hartz-IV-Empfängern Geldgeschenke der Großeltern behalten? Haben Ausländer einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen? Müssen Langzeitarbeitslose Kosten für einen Umzug selbst tragen? Seit Bestehen der Hartz-Gesetzgebung haben die Gerichte in Deutschland zahlreiche Urteile gefällt. Hier ein Überblick:
Einkommenssteuer: Rückerstattungen der Einkommensteuer dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden. Mit der am 23.11.2011 veröffentlichten Entscheidung wurde die Verfassungsbeschwerde einer Frau nicht angenommen. Es liege kein Eingriff in das Eigentumsrecht vor, hieß es in der Kammerentscheidung.
(AZ: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 2007/11)
Geldgeschenke für Kinder: Kinder dürfen Geldgeschenke der Großeltern behalten. Das entschied das Bundessozialgericht am 23.8.2011. Seit April 2011 gelten Geldgeschenke nicht mehr als Einkommen - vorausgesetzt, sie bewegen sich im Rahmen des Üblichen. Konkrete Zahlen wurden für Kommunion, Firmung, Konfirmation und Jugendweihe festgelegt: Zu diesen Gelegenheiten dürfen Kinder von Hartz-IV-Empfängern bis zu 3.100 Euro geschenkt bekommen.
(AZ: OLG Köln 6 U 80/11)
Wettverbot: Menschen mit geringem Einkommen oder Überschuldete dürfen nicht automatisch von Sportwetten ausgeschlossen werden. Das geht aus einer am 5.8.2011 veröffentlichten einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Köln hervor. Gegen die einstweilige Verfügung können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Es kann aber noch ein Hauptsacheverfahren angeschlossen werden.
(AZ: B 14 AS 74/10 R)
Falsche Angaben der Eltern: Kinder haften nicht für ihre Eltern. Wie das Bundessozialgericht in Kassel am 7.7.2011 entschied, können minderjährige Hartz-IV-Empfänger, die wegen falscher Angaben ihrer Eltern zu Unrecht Sozialleistungen bezogen haben, nur sehr eingeschränkt zur Kasse gebeten werden. Die Haftung von Kindern sei grundsätzlich beschränkt auf die Höhe des Vermögens, über das sie bei ihrem 18. Geburtstag verfügen, erklärte der Senat.
(AZ: B 14 AS 153/10 R und B 14 AS 144/10 R).
Fernseher: Fernseher gehören nicht zur Erstausstattung einer Wohnung für Hartz IV-Empfänger. Das entschied das Bundessozialgericht am 24.2.2011 in Kassel. In seiner Urteilsbegründung verwies der 14. Senat auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts. Zur Erstausstattung gehörten demnach "wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen" erforderlich seien. Ein Fernseher zähle nicht dazu.
(AZ: B 14 AS 75/10 R)
Hartz IV für in Deutschland lebende Ausländer: In Deutschland lebende Ausländer haben unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Ausländische Langzeitarbeitslose müssten dann die gleichen Leistungen bekommen wie deutsche, wenn ihre Heimatstaaten das Europäische Fürsorgeabkommen von 1953 unterzeichnet haben, urteilte das Bundessozialgericht am 19.10.10.
(AZ: B 14 AS 23/10 R).
Sittenwidrige Löhne: Auch arbeitslose Hartz-IV-Empfänger müssen nicht für jeden Lohn arbeiten. Lehnen sie einen Job wegen sittenwidriger Vergütung ab, darf die zuständige Behörde die gezahlte Unterstützung nicht kürzen, wie das Sozialgericht Berlin in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz 8.10.10 entschied.
Damit gaben die Richter dem Antrag einer Arbeitslosen gegen die vom Jobcenter verhängte Kürzung ihres Arbeitslosengeld-II-Anspruchs statt.
(AZ: S 55 AS 24521/10 ER)
Privatschule: Der Staat muss Hartz-IV-Empfängern nicht den Besuch einer Privatschule finanzieren. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 7.7.2010. Die Verfassungsbeschwerde einer Empfängerin von Hartz IV und Bafög, die eine dreijährige Ausbildung an einer privaten Berufsfachschule absolvierte und um die Finanzierung der monatlichen Schulgebühren stritt, wurde verworfen.
Zuvor hatte bereits das Bundessozialgericht entschieden, dass die Bafög-Leistungen als bedarfsminderndes Einkommen auf die Hartz-IV-Leistungen der Klägerin anzurechnen und die Schulgebühren nicht zusätzlich absetzbar seien.
(AZ: 1 BvR 2556/09)
Wohnmobil: Auch ein Wohnmobil kann eine Unterkunft im Sinne der Hartz-IV-Regeln sein. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am 17.6.2010 klargestellt. Im konkreten Fall verurteilte das BSG die Arbeitsgemeinschaft der Stadt Kaiserslautern, auch Anteile der Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherung für das Wohnmobil eines Hartz-IV-Empfängers zu bewilligen.
(AZ: B 14 AS 79/09).
Nachtzuschläge: Für Hartz-IV-Empfänger lohnt es sich nicht, nachts oder feiertags zu arbeiten. Die Lohnzuschläge, die für eine Beschäftigung in den Nachtstunden oder an Sonn- und Feiertagen gezahlt werden, sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1.6.2010 in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Es handele sich um ganz normales Einkommen zum Lebensunterhalt, urteilte der Senat. (AZ: B 4 AS 89/09 R u.a.).
Wohnort: Arbeitslose dürfen sich ihren Wohnort frei aussuchen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 1.6.2010 können Hartz-IV-Empfänger nicht dazu gezwungen werden, in einer billigen Unterkunft auf dem Land wohnen zu bleiben. Auch wenn sie in eine Stadt oder Region mit höherem Mietniveau wechseln würden, müssten ihnen grundsätzlich die dort als angemessen geltenden Unterkunftskosten erstattet werden, entschieden die Kasseler Richter.
(AZ: B 4 AS 60/09 R).
Umzugskosten: Hartz-IV-Empfänger müssen ihre Umzugskartons in der Regel selbst schleppen. Nur wenn Arbeitslose wegen ihres Alters, einer Behinderung oder kleiner Kinder ihren Umzug nicht selbst organisieren könnten, sei ihnen vom Jobcenter ausnahmsweise auch eine professionelle Möbelspedition zu bewilligen, entschied das Bundessozialgericht am 6.5.2010. Allerdings bezieht sich das Urteil lediglich auf freiwillige Umzüge. (AZ: B 14 AS 7/09 R).
Hartz-IV-Regelsätze: Die seit 2005 geltenden Hartz-IV-Regelsätze sind verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am 9.2.2010. Die Leistungen seien nicht korrekt ermittelt worden. Die gesetzlichen Vorschriften genügten nicht dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Bund und Länder verständigten sich daher auf eine schrittweise Anhebung der Regelsätze um acht Euro. Beschlossen wurde außerdem ein Bildungspaket für Kinder in Höhe von 1,6 Milliarden Euro.
(AZ: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09)
Ein-Euro-Jobber: Ein-Euro-Jobber müssen die Fahrten zu ihrem Arbeitsplatz selbst bezahlen. Kosten für eine Monatskarte seien nicht zusätzlich zu erstatten, entschied das Bundessozialgericht am 13.11.2009. Konkret ging es einem Arbeitslosen aus dem Sauerland um die Erstattung der Kosten für eine Monatskarte in Höhe von 52 Euro. Die Monatskarte brauchte er, um seinen Ein-Euro-Job in einem Gebrauchtmöbelkaufhaus zu erreichen. Dort verdiente der Mann 130 Euro monatlich zusätzlich.
(AZ: B 14 AS 66/07 R).
Krankenversicherung: Auch wer trotz Hilfebedürftigkeit keinen Hartz-IV-Antrag gestellt hat und deshalb nicht krankenversichert ist, hat im Notfall Anspruch auf medizinische Versorgung. In solchen Fällen habe das Sozialamt die Behandlungskosten zu tragen, entschied das Bundessozialgericht am 19.05.2009.
(AZ: B 8 SO 4/08 R).
Kabelfernsehen: Hartz-IV-Empfänger können die Kosten für Kabelfernsehen erstattet bekommen. Das entschied das Bundessozialgericht am 19.02.2009. Voraussetzung für eine Übernahme der Gebühren durch das Jobcenter sei allerdings, dass die Arbeitslosen im Mietvertrag zur Nutzung des Kabelanschlusses verpflichtet seien. Nur dann müssten die Gebühren als Teil der Unterkunftskosten anerkannt und vom Amt bezahlt werden.
(AZ: B 4 AS 48/08 R).
Asylbewerber: Asylbewerber haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen seien nicht zu beanstanden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG)
am 13.11.08. Asylbewerber hätten eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Ziel des Arbeitslosengelds II sei jedoch eine langfristige Integration auf dem Arbeitsmarkt. Der Gesetzgeber habe Asylbewerber daher von dieser Leistung auszuschließen.
(AZ: B 14 AS 1717/10 R).