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Hartz-IV-Urteil: Geerbtes Vermögen wird zum Einkommen

zuletzt aktualisiert: 07.02.2012 - 13:22

Kassel (RPO). Ein von Hartz-IV-Empfängern geerbtes Vermögen gilt rechtlich als Einkommen. Es ist daher auf die laufenden Hartz-IV-Leistungen anzurechnen, bekräftigte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 101/11 R).

Das Gericht wies damit die Klage einer Familie aus Bielefeld ab. Die Mutter hatte zusammen mit zwei weiteren Personen eine Eigentumswohnung geerbt und erhielt aus deren Verkauf schließlich 23.550 Euro. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung rechnete das Jobcenter dies als Einkommen an und setzte die Hartz-IV-Zahlungen aus.

Mit einem neuen Argument wollte die Mutter die bisherige Rechtsprechung kippen und wenigstens einen Teil des Geldes als Vermögen anerkannt bekommen. Schließlich habe sie nach allgemeinem Verständnis ein "Vermögen" geerbt. Das Jobcenter dürfe dies nicht einfach zu Einkommen umwidmen.

Das BSG zeigte sich davon wenig beeindruckt und hielt am sogenannten Zuflussprinzip fest. Demnach können Gelder nur dann als Vermögen gelten, wenn sie noch vor Beginn des Hartz-IV-Bezugs eingehen. Danach gilt alles als Einkommen. Dabei gilt bei einem Erbe bereits der Tag des "Erbfalls".

Hintergrund des Streits sind die Freibeträge, die das Gesetz Hartz-IV-Empfängern insbesondere für angespartes Vermögen für die Altersvorsorge gewährt. Neben einem Grundfreibetrag zwischen 3100 und 10.050 Euro sind dies insgesamt 900 Euro pro Lebensjahr.

Quelle: AFP

 
 
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