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Steuer-Urteil: Kosten für Richtfest lassen sich absetzen

zuletzt aktualisiert: 03.09.2011 - 10:51

Berlin (RPO). Ein Urteil des Finanzgerichts besagt, dass Aufwendungen für die Grundsteinlegung und das Richtfest für die später vermietete Immobilie als Herstellungskosten des Gebäudes über die gesamte Nutzungsdauer abschreibbar sind. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug kommt hingegen nicht in Betracht.

Weil die Rente zukünftig doch nicht mehr so sicher ist, wie einst versprochen, sehen sich viele Steuerzahler nach einer alternativen Altersversorgung um. Nicht selten wird zu diesem Zweck eine Mietimmobilie angeschafft. Die Mieteinnahmen sind dann Zubrot zur Rente. Bevor der Steuerzahler eine solche Investition tätigt, sollte er die Angebote genau prüfen und durchrechnen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.

Nicht zu vernachlässigen sind dabei steuerliche Aspekte wie die Abschreibung der vermieteten Immobilie. In diesem Zusammenhang weist der Steuerzahlerbund auf eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hin. Danach lassen sich Aufwendungen für die Grundsteinlegung und das Richtfest für die später vermietete Immobilie als Herstellungskosten des Gebäudes über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben.

Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug kommt hingegen nicht in Betracht, so das Gericht (Az.: 6 K 2428/04 B).

Quelle: tmn/erer

 
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