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Urteile im Streit um Kinderlärm: Lärmsensible Nachbarn kassieren Abfuhren

VON KAI ALTHOETMAR - zuletzt aktualisiert: 10.10.2011 - 08:52

Düsseldorf (RP). Für manche Nachbarn sind sie Bengels und freche Gören, für die Eltern die süßesten Kinder der Welt. Wo Familien dicht an dicht mit kinderlosen Haushalten zusammenleben, gibt es schon mal Ärger. Geplagte Nachbarn zieht es dann zum Amtsgericht. Dort erfahren sie meist: Ein Mehrparteienhaus mit Kindern muss kein Kloster sein. Deutsche Gerichte gelten als kinderfreundlich.

"Sie begründen das damit, dass die Allgemeinheit ein Interesse an einer kinderfreundlichen Umgebung hat und angemessene Möglichkeiten zum Spielen eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung der Kinder sind", so der Mieterbund in seinem Ratgeber "Mieterrechte und Mieterpflichten".

Kein Kind muss von früh bis spät still in Bilderbüchern blättern. Leicht vermeidbarer Krach ist aber nicht gestattet. Das Spielen von Kindern darf nicht zu einer unzumutbaren Störung anderer Hausbewohner führen. Darauf müssen Eltern, vor allem während der allgemeinen Ruhezeiten – mittags von 13 bis 15 Uhr und abends ab 22 Uhr bis zum nächsten Morgen sieben Uhr – achten.

Lachen, Weinen und Schreien

Zu den üblichen Geräuschen, die Kinder machen dürfen, gehören Lachen, Weinen und Schreien. Die Unruhe, die durch den normalen Spiel- und Bewegungsdrang der Kinder entsteht, ist hinzunehmen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 9 U 51/95). In dem Fall hatten sich Nachbarn über laute Ballspiele von Kindern geärgert. Auch Türenschlagen ist zu dulden, entschied das Amtsgericht Kassel (Az.: 872 C 855/91). Sieht man von krassen Ausnahmefällen ab, holen sich lärmsensible Nachbarn vor deutschen Gerichten reihenweise Abfuhren.

Der Bundesgerichtshof gab 1991 den Takt an: Lärm "als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens" müsse in "höherem Maße" hingenommen werden. Das Urteil erging nach einer Klage von Hauseigentümern wegen Lärm durch einen gemeindeeigenen Jugendzeltplatz (Az.: V ZR 62/91).

Das Landgericht Wuppertal entschied: Auch im Innen- oder auf dem Garagenhof ist Kinderlärm kein Kündigungsgrund, wenn der Krach "das übliche Maß" nicht überschreitet (Az.: 16 S 25/08). In dem Fall hatte ein Vermieter einem Ehepaar mit drei Kindern gekündigt. Diese hatten trotz Verbotsschildes im Garagenhof gespielt – und nicht bloß auf dem angrenzenden Spielplatz. Die Richter sahen darin keine Verletzung des Mietvertrags.

Sandkasten und Schaukel sind erlaubt

Vor Amtsgerichten holten sich unduldsame Mieter auch in anderen Fragen Abfuhren. So in Aachen: Mitmieter wollten dem Vermieter verbieten lassen, einen Sandkasten aufzustellen. Das Gericht schmetterte dies ab (Az.: 14 C 318/86).

Vom Amtsgericht Darmstadt musste sich der Kläger sagen lassen: Ist der Garten mitvermietet, dürfen Kinder und auch fremde Kinder hier spielen. Eine Schaukel darf aufgestellt werden (Az.: 33 C 172/85).

Ein beliebter Zankapfel ist der Kinderwagen im Hausflur. Ob der Mieter ihn dort abstellen darf, ergibt sich aus der Hausordnung. "Doch kann ein dort vorgesehenes Verbot unwirksam sein, wenn der Mieter im Einzelfall darauf angewiesen ist, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen", so der Mieterbund.

Quelle: RP

 
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