9 C 2783/98 Schmerzensgeld für Taschenkontrolle

Ladenpersonal darf Einkaufstaschen von Kunden nicht gegen deren Willen stichprobenartig kontrollieren. Unter Umständen kann sogar ein Schmerzensgeld verlangt werden. Dies entschied das Amtsgericht Regensburg (Az.: 9 C 2783/98).

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