9 C 2783/98 Schmerzensgeld für Taschenkontrolle
Ladenpersonal darf Einkaufstaschen von Kunden nicht gegen deren Willen stichprobenartig kontrollieren. Unter Umständen kann sogar ein Schmerzensgeld verlangt werden. Dies entschied das Amtsgericht Regensburg (Az.: 9 C 2783/98).
07.07.2006
, 08:02 Uhr