Eigentumswohnung: Verwalter muss keine Kopien schicken
zuletzt aktualisiert: 09.12.2011 - 09:12Düsseldorf (RP). Ein Wohnungseigentümer kann in der Regel nicht verlangen, dass ihm der Verwalter Kopien von Verwaltungsunterlagen zuschickt (BGH, Az: V ZR 66/10).
Hintergrund In dem verhandelten Fall ging es um einen Wohnungseigentümer, der an Eigentümerversammlungen grundsätzlich nicht teilnahm, dafür den Verwalter aber in mehr als 100 Anfragen um schriftliche Auskunft zu Verwaltungsfragen bat.
Entscheidung Wohnungseigentümer haben zwar grundsätzlich gegen den Verwalter einen Anspruch, sämtliche Verwaltungsunterlagen einzusehen. Sie haben jedoch keinen Anspruch darauf, dass dieser Kopien von Verwaltungsunterlagen fertigt und ihnen zusendet, auch nicht gegen Kostenerstattung.
Begründung Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist das Einsichtsrecht grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters zu gewähren, denn dieser Ort stellt den Schwerpunkt der Verwaltung dar. Hingegen liegt der Schwerpunkt der Verwaltertätigkeit nicht am Ort der Wohnungseigentumsanlage. Dort sind lediglich die zur Instandhaltung und Instandsetzung der Anlage erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, ausgeführte Arbeiten zu prüfen und abzunehmen, Verhandlungen mit örtlichen Handwerkern und Behörden zu führen sowie die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen.
Die übrigen darüber hinausgehenden Aufgaben erledigt der Verwalter üblicherweise in seinem Büro. Dem Eigentümer war es hier auch zuzumuten, eine Fahrt von 21 Kilometern zur Einsichtnahme beim Verwalter auf sich zu nehmen.
Ob Eigentümer bei großer Entfernung zwischen Anlage und Verwalterbüro Einsichtnahme am Ort der Wohnungseigentumsanlage verlangen können, ließ der BGH offen, da es darauf wegen der zumutbaren Entfernung von 21 Kilometern nicht ankam.
Da der Verwalter den Eigentümern nicht außerhalb seiner Geschäftsräume Einsicht in die Unterlagen gewähren muss, muss er ihnen auch keine Kopien senden. Bei der Einsichtnahme beim Verwalter können sich die Eigentümer aber auf eigene Kosten Kopien anfertigen beziehungsweise anfertigen lassen.
Jetzt weiterlesen und die Rheinische Post testen.
- RP ONLINE
- Kontakt
- AGB
- DATENSCHUTZ
- Impressum







