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Bundessozialgericht weist Mütter ab: Weniger Elterngeld nach Streik

zuletzt aktualisiert: 18.02.2011 - 12:04

Kassel (RPO). Lang andauernde Krankheit, Arbeitslosigkeit oder auch ein Streik führen zu einem geringeren Elterngeld. Denn Krankengeld, Arbeitslosengeld oder auch ein von der Gewerkschaft gezahltes Streikgeld werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.

Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az.: B 10 EG 20/09 R; B 10 EG 21/09 R; B 10 EG 17/09 R). Das Elterngeld wird nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet.

Davon nennt das Gesetz nur wenige Ausnahmen, etwa für schwangerschaftsbedingte Krankheiten sowie für Zeiten, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind gezahlt wurde. Die klagenden Mütter meinten, auch Krankengeld wegen normaler Krankheiten, Arbeitslosengeld beziehungsweise Streikgeld müssten berücksichtigt werden.

In Übereinstimmung mit den beklagten Behörden widersprach dem nun auch das BSG. Das Gesetz berücksichtige ausdrücklich nur Erwerbseinkünfte. Dies sei auch nicht verfassungswidrig. Denn das Elterngeld diene nicht der Existenzsicherung, sondern sei eine spezielle familienfördernde Leistung. Der Gesetzgeber habe dabei einen weiten Spielraum; er durfte daher die Bemessung des Elterngeldes "an dem verlorengegangenen Erwerbseinkommen ausrichten".

Abweichend von der Zwölf-Monats-Regel ziehen die Behörden zur Berechnung des Elterngeldes bei Selbstständigen in der Regel den letzten Steuerbescheid heran. Mit einem weiteren Urteil (Az: B 10 EG 1/10 R) bekräftigte das BSG, dass Selbstständige eine Berechnung nach dem aktuellen Einkommen verlangen können, wenn sie zuletzt deutlich mehr verdient haben und das Einkommen der letzten zwölf Monate daher mindestens 20 Prozent höher ist als das Einkommen, das die letzte Steuererklärung ausweist.

Quelle: AFP/rm

 
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