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Tipps zur Kündigung: Verträge mit Fitnessstudios - das müssen Sie wissen!

zuletzt aktualisiert: 05.01.2013 - 15:22

Düsseldorf (RPO). Endlich mehr Sport machen und ins Fitnessstudio gehen - der passende Vertrag zum Vorsatz ist schnell geschlossen; aber Kunden von Fitnessstudios können einen laufenden Vertrag auch jederzeit aus wichtigem Grund wieder kündigen.

Experten der ARAG erklären, was Hobbysportler beachten müssen. Anderslautende Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen (AGB) sind nämlich unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einem Versäumnisurteil entschieden.  Ein 14-tägiges Widerrufsrecht wird es allerdings bei Fitnessstudioverträgen im Regelfall nicht geben. Ein Widerrufsrecht besteht aber bei Verträgen, die per Telefon oder über das Internet abgeschlossen wurden (so genannte Fernabsatzverträge). Bei vielen Fitnessstudios ist es aber üblich, zunächst ein Probetraining zu absolvieren und im Anschluss den Vertrag vor Ort zu unterschreiben. In diesen Fällen besteht kein Widerrufsrecht.

Für die fristgerechte Kündigung des Vertrages ergibt sich die Kündigungsfrist aus den  Geschäftsbedingungen des Fitnessstudios. Soweit bei einem unbefristeten Vertrag die Kündigungsfrist in den AGB zwischen einem und drei Monaten liegt, ist diese wirksam. Ist eine längere oder gar keine Frist vereinbart oder ist die Erstlaufzeitvereinbarung unwirksam (ist bei mehr als zwei Jahren der Fall), wird meist eine Frist von einem Monat bis zu drei Monaten als ausreichend betrachtet.

Kündigung aus wichtigem Grund immer möglich

Vertragsklauseln, die das Recht einer Vertragspartei aufgrund eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen ausschließen, sind nach einem aktuellen Beschluss der XII. Zivilkammer des BGH hingegen unwirksam. Gleiches gilt laut Karlsruhe auch für Bestimmungen in den AGB, wonach ein Sonderkündigungsrecht zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Ausübung dieses Rechtes allerdings von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wird.

So führt zum Beispiel die Verpflichtung des Kunden zum Nachweis einer Krankheit mittels Attestes, um die außerordentliche Kündigung zu begründen, zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel (BGH, Az.: XII ZR 42/10).  Gründe für eine außerordentliche Kündigung können ein Wohnortwechsel, wenn aufgrund der Entfernung dem Mitglied eine Nutzung nicht mehr zumutbar ist, eine Schwangerschaft (wobei bei manchen Gerichten nur das beitragsfreie Ruhen des Vertrages für die Dauer der Schwangerschaft angenommen wird) und die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes sein. Weitere Gründe sind eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Fitnessstudiobetreiberm, beispielsweise durch ersatzlose Streichung von Kursen, wenn das Mitglied zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Aber auch aus wichtigem Grund kann man den Vertrag nicht fristlos sondern nur innerhalb einer angemessenen Frist (bis maximal 14 Tage) ab Kenntnis vom Vorliegen des Kündigungsgrundes kündigen.

Verträge mit einem Fitnessstudio haben oft eine Mindestlaufzeit von zwölf oder gar 24 Monaten. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, so die Karlsruher Richter. Die Betreiber eines Fitnessstudios hätten demnach ein berechtigtes Interesse daran, ihre Kunden langfristig und somit in kalkulierbarer Weise an sich zu binden.

Quelle: anch/csr
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