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Streitfall Treppenhaus: Was im Flur erlaubt ist und was nicht

VON KAI ALTHOETMAR - zuletzt aktualisiert: 06.04.2012 - 09:57

Düsseldorf (RPO). Wenn im Mietshaus der eine Nachbar den Flur mit Bierkästen zustellt, der nächste zum Rauchen ins Treppenhaus geschickt wird und der Dritte vor der Wohnungstür eine Fahrradstation eröffnet, gibt es dicke Luft. Was ist im Hausflur erlaubt, was geht zu weit?

Grundsätzlich gilt: Erlaubt ist alles, was die Nachbarn nicht wesentlich oder vermeidbar stört. Häufiger Konfliktpunkt sind im Treppenhaus abgestellte Gegenstände. Beispiel: Bier- und Mineralwasserkästen. Müssen Nachbarn das dulden? „Nein“, sagt Norbert Eisenschmid, Jurist beim Deutschen Mieterbund. „Getränkekästen gehören grundsätzlich nicht auf Dauer in den Hausflur.“ Gleiches gilt für Fahrräder, Schuhschränke oder Wäscheständer.

Ein Zankapfel kann auch der Kinderwagen sein. Ob der Mieter zum Abstellen im Hausflur berechtigt ist, ergibt sich meist aus der Hausordnung. "Ein dort vorgesehenes Verbot kann unwirksam sein, wenn der Mieter im Einzelfall darauf angewiesen ist, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen", informiert der Mieterbund.

Einzelfall entscheidet

Viel hängt vom Einzelfall ab. Einer Mieterin mit vier Kindern kann man schwerlich zumuten, den Kinderwagen jedes Mal die Treppe erst hoch- und dann wieder herunterzuwuchten, urteilte das Amtsgericht Winsen (Az.: 16 C 602/99). Der Vermieter kann seine einmal erteilte Zustimmung auch nicht ohne weiteres zurückziehen. Ist weder im Mietvertrag noch in der Hausordnung eine Regelung getroffen worden, ist der Mieter berechtigt, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen (Az.: u.a. LG Bielefeld, 2 S 274/92).

Stichwort Hausordnung: In ihr kann der Vermieter die üblichen Regelungen für das Zusammenleben bestimmen. "So können Ruhezeiten während der Nacht, der Mittagszeit und an Sonntagen festgelegt werden oder Zeiten, in denen die Haustür zu verschließen ist", erläutert Mietfachanwalt Dirk Clausen in seinem Ratgeberbuch "Mietrecht für Mieter".

Auch die Nutzung von Treppenhaus, Trockenboden oder Hofraum könne darin geregelt werden. An die Hausordnung muss sich nur halten, wem sie bei Vertragsschluss auch ausgehändigt wurde - Recht und Gesetz gelten dann aber trotzdem. Was im Treppenhaus vor sich geht, wird gerne durch den Türspion verfolgt.

Gegen diese Art der Beobachtung kann man sich nicht wehren, anders als gegen Videokameras vor dem Haus. Mieter, die ein solches Überwachungsauge in die Tür einsetzen, müssen es bei Auszug unter Umständen wieder entfernen. "Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, muss am Ende des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand der Wohnung wiederhergestellt werden", weiß Eisenschmid. "Meist ist der Mieter mit dem Einbau zufrieden."

Geruchsbelästigung als Kündigungsgrund

Nicht nur das Auge, auch die Nase nimmt im Flur manches auf. Haushaltsübliche Kochgerüche müssen hingenommen werden. Anders, wenn aus der Mietwohnung kommender Gestank dazu führt, dass man den Hausflur kaum noch ohne Gasmaske betreten kann. Das Amtsgericht Köln erlaubte dem Vermieter in einem solchen Fall die Kündigung des Mieters (Az.: 221 C 409/91).

Anders das Aachener Amtsgericht: Normalerweise dürfe es ausgeschlossen sein, dass es bei einer geschlossenen Wohnungstür und einem normal konstruierten Gebäude zu übermäßigen Belästigungen der anderen Mieter durch Kochdünste und Tabakqualm kommt (Az.: 12 C 478/93). Ist die Wohnung schlecht abgedichtet, kann der betroffene Mieter die Miete um bis zu 20 Prozent kürzen. Im Extremfall kann ein Wohnungseigentümer zum Einbau einer Dunstabzugshaube verurteilt werden.

 

Quelle: chk
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