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Krankenkassen: Teure Rückkehr in Gesetzliche

VON ROLF WINKEL - zuletzt aktualisiert: 03.05.2010 - 08:00

Düsseldorf (RP). Wer in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens längere Zeit privat krankenversichert war und dann wieder in eine gesetzliche Kasse wechselt, hat im Alter unter Umständen das Nachsehen: Er bleibt dann zwar auch im Ruhestand gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Die Versicherung kann für ihn aber teurer werden.

Zwei Modelle Die meisten Ruheständler werden Mitglied der sogenannten Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Dabei handelt es sich um eine Exklusiveinrichtung für diejenigen, die in ihrem Arbeitsleben der gesetzlichen Krankenversicherung besonders treu waren. Deshalb kommt nicht jeder, der vor dem Rentenbezug gesetzlich versichert war, in die KVdR hinein. Den anderen bleibt nur die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse – mit härteren Regeln bei der Beitragsbemessung.

Hürden Wer in die KVdR kommt, ist in Paragraf 5 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt. Dort heißt es, dass die Versicherungspflicht für Rentner dann eintritt, "wenn sie seit der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren". Paragraf 10 regelt die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen. Das bedeutet: Bei der Berechnung der "90-Prozent-Marke" werden nicht nur Zeiten der Pflicht- und freiwilligen Versicherung, sondern auch Zeiten der kostenfreien Familienversicherung berücksichtigt.

Beispiel Wer im April 1964 erstmals erwerbstätig war und im April 2010 in Rente geht, für den kommt es darauf an, wie er zwischen April 1987 und April 2010 – das ist die zweite Hälfte seines Arbeitslebens – krankenversichert war. In 20,7 dieser 23 Jahre muss er gesetzlich krankenversichert gewesen sein, egal in welcher Kasse. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so kommt nur eine freiwillige gesetzliche Versicherung in Frage.

Unterschiede Freiwillig versicherte Rentner bekommen zwar die gleichen Leistungen wie Pflichtversicherte. Sie müssen jedoch häufig höhere Beiträge zahlen. Für sie zählen bei der Beitragsberechnung nicht nur – wie bei Pflichtversicherten – die Renten, sonstige Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen. Ausschlaggebend ist hier vielmehr ihre "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Auch aus Einkünften aus Privat- oder Riester-Renten, Mieten und anderen Einkommen werden also Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Für diese Einkünfte werden immer die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 27. Januar 2010 die unterschiedliche Behandlung von freiwillig und pflichtversicherten Rentnern ausdrücklich für korrekt befunden. (Az.: B 12 KR 28/08 R).

Quelle: RP

 
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