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Kindergeld: Warum bei mehr Eltern wieder die Kasse klingelt

zuletzt aktualisiert: 10.04.2006 - 09:59

Berlin (rpo).  In der Vergangenheit wurde vielfach die Grenze überschritten, ab der es für volljährige Kinder in der Ausbildung noch Kindergeld gab. 7.680 Euro eigenes Einkommen sind dafür maßgebend. Warum bei manchen Eltern jetzt wieder die Kasse klingelt, erfahren Sie im Folgenden.

Auch für volljährige Kinder gibt es Kindergeld, wenn sie ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben und nicht mehr als 7.680 Euro im Jahr aus eigenen Einkünften zur Verfügung haben. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürften nun wieder mehr Eltern mit erwachsenen Kindern einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Denn die Richter entschieden, dass vom Kind abgeführte Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen (Beschluss vom 11. Januar 2005, Az.: 2 BvR 167/02).

Grundsätzlich muss bei der Berechnung der Kindereinkommen zwischen Einkünften und Bezügen unterschieden werden. Zu den Einkünften zählen Ausbildungsentgelte und Löhne für Schüler- und Studentenjobs ebenso wie Mieteinnahmen, Zinsen aus Kapitalanlagen und der Ertragsanteil einer Waisenrente. Abgezogen werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro.

Sofern höhere Werbungskosten - beispielsweise bei langen Fahrtwegen zwischen der Wohnung bei den Eltern und dem Ausbildungsort - geltend gemacht werden sollen, müssen diese auf einem speziellen Vordruck der Familienkassen angegeben werden. Zinseinnahmen sind bis zu einem Betrag von 1.000 Euro pro Jahr anrechnungsfrei - allerdings tauchen in Anspruch genommene Freibeträge bei den Bezügen wieder in der Rechnung auf.

Zu den Bezügen gehören alle Einnahmen, die nicht versteuert werden müssen, sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn. Auch Bafög zählt zu den Bezügen, allerdings nur der Teil, der später nicht zurück gezahlt werden muss. Hinzu kommen unter anderem Arbeitslosengeld (I und II) sowie Geld- und Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) von Wehr- und Zivildienstleistenden. Von der Summe der Bezüge kann eine Kostenpauschale von 180 Euro pro Kalenderjahr abgesetzt werden.

Da Freibeträge einerseits von den Einkünften abgezogen werden, andererseits zu den Bezügen hinzugerechnet werden, ist die Ermittlung des anrechnungspflichtigen Kindereinkommens bei unterschiedlichen Einkommensarten mitunter kompliziert.

Rechnenbeispiel

Zur Veranschaulichung ein Beispiel, das in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht wurde (18. November 2005, Az.: IV C 4 - S 2282 - 27/05): Ein studierendes Kind verdient im Jahr 9.000 Euro brutto, der Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben beträgt 1.800 Euro. Als Werbungskosten macht das Kind 1.200 Euro geltend. Hinzu kommen Zinseinnahmen von 1.051 Euro.

Mit Bruttoeinkünften von 10.051 Euro scheint die Kindergeldgrenze von 7.680 Euro deutlich überschritten zu sein. Abzüglich der Werbungskosten und der Sozialversicherungsbeiträge bleibt jedoch nur ein Arbeitseinkommen von 6.000 Euro. Von den Zinseinnahmen werden der Sparer-Freibetrag von 1.000 Euro sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro abgezogen, so dass gar keine Zinseinnahmen mehr berücksichtigt werden müssen.

Der Sparer-Freibetrag muss jedoch bei den Bezügen berücksichtigt werden - von denen wiederum eine Kostenpauschale von 180 Euro abgezogen werden darf. Damit verbleibt insgesamt ein Einkommen von 6.820 Euro (6.000 Euro aus Arbeit, 0 Euro aus Kapitalanlagen sowie 820 Euro aus Bezügen) - und der Kindergeldanspruch bleibt erhalten.

Quelle: afp2

 
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