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Klage binnen drei Wochen: Was tun bei einer Kündigung?

VON ROLF WINKEL - zuletzt aktualisiert: 17.08.2009 - 10:06

Düsseldorf (RP). Die Finanzkrise trifft inzwischen auch den Arbeitsmarkt. Viele Arbeitnehmer haben inzwischen Angst um ihren Job. Worauf bei einer Kündigung zu achten ist, erfahren Sie hier.

Schriftform ist vorgeschrieben: Mündliche Kündigungen sind unwirksam. Das regelt Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: "Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen", heißt es dort.

Betriebsrat muss gehört werden: Ohne die Anhörung des Betriebs- oder Personalrats ist die Kündigung unwirksam - jedenfalls dort, wo es diese betriebliche Interessensvertretung gibt. Wurde diese umgangen, kann man sofort eine Kündigungsschutzklage einreichen.

Dreiwochenfrist bei Kündigungsschutzklage einhalten: Das geht in aller Regel nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Diese Frist wird nicht durch ein Protestschreiben an den Arbeitgeber, sondern nur durch die rechtzeitige Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht gewahrt. Wird die Frist versäumt, ist alles gelaufen.

Kündigungsfrist beachten: Gekündigte sollten stets sofort prüfen, ob die für sie geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde. Nach einem fünf bis acht Jahre dauernden Beschäftigungsverhältnis gilt beispielsweise eine zweimonatige Kündigungsfrist. Die Einhaltung dieser Frist kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch noch dann eingeklagt werden, wenn die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage bereits verstrichen ist (Az.: 2 AZR 215/05).

Klagen eröffnen oft erst Chance auf Abfindung: Eine Klage gegen die Kündigung kann sich übrigens auch dann lohnen, wenn ein Arbeitnehmer gar keinen Wert auf eine Weiterbeschäftigung legt. Denn wenn es keinen Sozialplan gibt, erhält man sich mögliche Abfindungsansprüche nur durch eine rechtzeitige Klage. Für Arbeitnehmer gilt daher: Nur solange sie eine Kündigungsklage einreichen können - in den ersten 20 Tagen nach Erhalt der Kündigung also - haben Sie gute Chancen, über eine Abfindung zu verhandeln.

Abfindungsangebot muss hart verhandelt werden: Arbeitgeber können Gekündigten nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung anbieten. Ob es sich lohnt, dieses oder ein höheres Abfindungs-Angebot anzunehmen und die Kündigung ohne Klage hinzunehmen, sollten Gekündigte mit kompetenter Beratung - etwa von der Gewerkschaft - klären.

Kündigungsschutzgesetz nicht für Kleinbetriebe: Eine Klage setzt voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das gilt nur dann, wenn ein Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Für Betriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt das Gesetz allerdings nicht.

Fristlose Kündigung vermeiden: Mitunter gibt es am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses "böses Blut". Wichtig dabei: Wenn Arbeitnehmer- etwa indem sie verärgert "die Brocken schmeißen" - Anlass für eine fristlose Entlassung geben, müssen sie außer der Kündigung noch mit einer Sperrzeit vom Arbeitsamt rechnen.

Kündigungsfristen müssen Arbeitgeber einhalten: Dies sind: Bei Beschäftigungszeit unter sechs Monate (Probezeit)sind es zwei Wochen Von sechs Monaten bis unter zwei Jahre sind es vier Wochen. Ab zwei Jahren bis unter fünf Jahren ein Monat. Von fünf bis unter acht Jahre zwei Monate. Von acht bis unter zehn Jahren drei Monate. Von zehn bis unter zwölf Jahre vierMonate. Von zwölf 12 bis unter 15 Jahre fünf Monate. Danach sechs Monate. Andere tarifvertragliche Regelungen sind möglich und meistens günstiger.

Quelle: RP

 
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