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Fall für Hausratversicherung: Wenn man im Urlaub beraubt wird

VON ANDREAS KUNZE - zuletzt aktualisiert: 23.07.2010 - 08:51

Düsseldorf (RP). Der eine oder andere kommt mit schlechten Erinnerungen aus dem Urlaub zurück: Das Hotelzimmer wurde geplündert, der Tourist wurde beraubt. Das könnte ein Fall für die Hausratversicherung sein. Der Versicherungsschutz für den Hausrat gilt nämlich nicht nur für den Wohnsitz, sondern auch auf Reisen.

Im Fachjargon heißt das "Außenversicherung", abgegolten mit der normalen Prämie. Wenn also Einbrecher das Hotelzimmer ausräumen, greift der Schutz der Hausratversicherung. Der Ersatz ist meist auf zehn Prozent der Versicherungssumme begrenzt. Die Obergrenze liegt in der Regel bei 10 000 Euro. Kunden sollten in die Police schauen: Mittlerweile können Gesellschaften vom Standard abweichen und eigene Klauseln formulieren. Die Außenversicherung greift regelmäßig unter folgenden Voraussetzungen.

Unterkunft Wie in der Wohnung zu Hause ist der Einbruch versichert. Der Versicherer muss also zahlen, wenn zum Beispiel ein Schloss aufgebrochen oder ein Fenster eingeschlagen wurde. Der Urlauber sollte solche Einbruchsspuren fotografieren und vor Ort Anzeige erstatten. Konnten die Gauner ungehindert in die Unterkunft spazieren, etwa wegen nicht verschlossener Türen, geht der Kunde leer aus.

Straße Wer beim Bummel durch den Ferienort beraubt wird, hat ebenfalls Ansprüche gegen seinen Versicherer. Dabei ist die Definition von Raub zu beachten: Der Hausrat, zum Beispiel die Handtasche, muss mit Gewalt entwendet worden sein. Ein Trick- oder Taschendiebstahl wäre kein ersatzpflichtiger Schaden. Liefert sich der Urlauber mit dem Gauner ein Gerangel um die Handtasche, handelt es sich um einen versicherten Raub. Der Krafteinsatz des Räubers muss nur so groß gewesen sein, dass ein kleiner Widerstand überwunden wurde. So entschied der Versicherungs-Ombudsmann (Az.: 2054/02-B).

Parkhaus Die Hausratversicherer schließen zwar den Ersatz für Autoaufbrüche ausdrücklich aus, im Parkhaus kann jedoch unter Umständen dennoch Versicherungsschutz bestehen. Das Oberlandesgericht Hamm studierte für ein Urteil dazu ganz genau die Versicherungsbedingungen: Versichert sei das Risiko, dass innerhalb eines Gebäudes ein Behältnis aufgebrochen werde. Das Auto sei ein Behältnis im Sinne der Klauseln, das Parkhaus ein Gebäude, meinten die Richter. Deshalb müsse auch der Autoaufbruch innerhalb eines Parkhauses erstattet werden (OLG Hamm, Az.: 20 U 109/91). Wem so etwas passiert, der sollte dokumentieren können, dass die Zugänge und Zufahrten zum Parkhaus durch Tore oder Türen gesichert waren.

Quelle: RP

 
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