Bei Trennung: Wer erhält das Kindergeld?
zuletzt aktualisiert: 16.08.2005 - 08:17Düsseldorf (rpo). Der Staat greift Eltern finanziell unter die Arme, beispielsweise mit Kindergeld. So weit, so gut. Wer aber erhält das Kindergeld, wenn die Eltern nicht zusammenleben? In solchen Fällen gibt es zwischen den Parteien oft Streit.
Nach Angaben der Rechtschutzversicherung Arag liefert die Rechtsprechung dafür klare Vorgaben, wenn die Partner sich nicht einigen können.
Danach dient der Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Kindes als Richtschnur: Ist das Kind beispielsweise rund ein Drittel der Zeit beim Vater untergebracht, lebt ansonsten aber schwerpunktmäßig bei der Mutter, erhält sie das Kindergeld. Hauptaufenthaltsort ist in diesem Fall die mütterliche Wohnung, heißt es unter Verweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: VIII R 106/03).
Ist das Kind zu etwa gleichen Teilen bei beiden Elternteilen abwechselnd untergebracht, kriegt derjenige die staatliche Unterstützung, der nach der Geburt des Nachwuchses als Empfänger im Kindergeldantrag eingetragen wurde. Das Kindergeld wird den Angaben zufolge also dem ausgezahlt, den die Eltern seinerzeit untereinander als Empfangsberechtigten bestimmt hatten.
Gibt es eine besondere Verfügung zum Kindergeld, die vor der Trennung vom Berechtigten getroffen wurde, dann bleibt sie so lange wirksam, bis sie von diesem widerrufen wird, wie der Bundesfinanzhof außerdem entschied (VIII R 91/03). Den Angaben zufolge hat der Partner, der in einer solchen Lage leer ausgeht, auch dann erst die Möglichkeit, seine Zustimmung zum Kindergeldantrag bei der Familienkasse zu widerrufen.
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