Geschützte Bezeichnung Richter schneiden Thema Schwarzwälder Schinken neu an

Karlsruhe · Der Schwarzwälder Schinken wird erneut das Bundespatentgericht in München beschäftigen. Das Gericht muss noch einmal klären, ob der Schinken mit dieser geschützten Bezeichnung nur noch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden darf.

 Der Schwarzwälder Schinken wird erneut das Bundespatentgericht in München beschäftigen.

Der Schwarzwälder Schinken wird erneut das Bundespatentgericht in München beschäftigen.

Foto: dpa, Niederschach

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: I ZB 6/12)

Die Bezeichnung "Schwarzwälder Schinken" ist seit 1997 als regionale Angabe geschützt. 2005 beantragte der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beim Deutschen Patent- und Markenamt, dass so bezeichneter Schinken zu seinem Schutz nur noch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden darf. Das Amt wies den Antrag 2008 zurück. Der Fall landete beim Bundespatentgericht, das dem Schutzverband recht gab.

Diese Entscheidung hob der BGH nun auf die Beschwerde eines Unternehmens hin auf. Die Firma schneidet und verpackt Schwarzwälder Schinken in Norddeutschland. Die Münchner Richter hätten sich nicht ausreichend mit den Argumenten der Firma auseinandergesetzt, hieß es in der BGH-Entscheidung. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass das Gericht dann zu einem anderen Ergebnis komme.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort