Düsseldorf Steuererklärung soll einfacher werden

Düsseldorf · Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen. In Mecklenburg-Vorpommern können sie nun auf eine Steuererklärung verzichten. Auch NRW will es den Bürgern leichter machen. Was Rentner jetzt schon wissen müssen.

Ohne Steuererklärung zum Steuerbescheid: Das ist für Senioren in Mecklenburg-Vorpommern seit Mai möglich. Dort testen die Finanzämter das sogenannte "Amtsveranlagungsverfahren für Rentner": Senioren, die nur Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erzielen, brauchen keine Steuererklärung zu machen. Die Finanzämter erstellen den Steuerbescheid allein auf Basis von Daten, die ihnen ohnehin zur Verfügung stehen - wie der Rentenbezugsmitteilung der Rentenversicherung und persönliche Angaben.

Nordrhein-Westfalen bietet den Service nicht an. Doch auch Finanzminister Lutz Lienenkämper will etwas tun: "NRW hat sich Vereinfachung auf die Fahne geschrieben. Die Finanzämter wollen mit bürgernahem Service den Bürgern die Steuererklärung erleichtern, ganz besonders den Rentnern", sagte er. Seit kurzem steht bereits die neue Version des Internetportals von "Elster", der elektronischen Steuererklärung, zur Verfügung. Es lasse sich leichter bedienen und sei von PC, Tablet und Smartphone nutzbar, so der Minister. Spätestens 2019 solle das Portal den Bürgern einen direkten Dialog mit ihrem Finanzamt ermöglichen. Dass kann PC-unerfahrenen Bürgern helfen, auf die elektronische Erklärung umzusteigen. Bis 2018 will die Finanzverwaltung zudem ihre Schreiben in bürgernahe Sprache übersetzen.

Das Thema wird wichtiger, denn immer mehr Senioren rutschen in die Steuerpflicht. Bundesweit müssen bereits 4,4 Millionen Rentner Steuern zahlen. Allein in NRW sind 1,3 Millionen Rentner betroffen.

Wer muss zahlen? Wer neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente, Miet- oder Kapitaleinkünfte hat, muss grundsätzlich eine Steuererklärung machen und meist zahlen. Wer dagegen nur gesetzliche Rente bezieht, muss auf das Jahr der Pensionierung achten. Wer 2005 Rentner wurde, muss 50 Prozent seiner Bezüge versteuern. Wer in diesem Jahr in den Ruhestand geht, muss 74 Prozent versteuern. Aber nur, wenn er damit über dem jährlichen Grundfreibetrag von 8820 Euro (Ehepaar: 17.640 Euro) liegt.

Ab welcher Rente fällt die Steuer an? Für jeden Jahrgang schreibt der Fiskus einen steuerfreien Betrag fest, den der Rentner sein Leben lang mitnimmt. Wer 2005 in Ruhestand gegangen ist, muss demnach keine Steuern zahlen, wenn seine Bruttorente nicht höher ist als 1604 Euro im Monat (und er keine weiteren Einkünfte hat). Wer 2016 aus dem Job ausgeschieden ist, bleibt unbehelligt, so lange er nicht mehr als 1196 Euro bekommt (Grafik). Bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern ist die Summe doppelt so hoch.

Kann man steuerpflichtig werden, auch wenn man es bisher nicht war? Ja. Manchmal reichen für Senioren mit guter Rente schon kleine Erhöhungen aus, um plötzlich steuerpflichtig zu werden, wie der Bund der Steuerzahler erläutert. Gleiches gilt, wenn eine Frau Witwe wird und neben ihrer eigenen eine Witwenrente erhält. Sie kann steuerpflichtig werden, obwohl das Paar es zu Lebzeiten des Mannes nicht war. Doch das Paar hatte eben zwei Freibeträge, die Witwe hat nur einen.

Was kann man absetzen? Wie jeder Bürger kann auch der Rentner den Werbekosten- und Sonderausgaben-Pauschbetrag, Spenden und Mitgliedsbeiträge (etwa für Parteien) geltend machen. Wer eine Putzfrau beschäftigt, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung angeben. Bei Handwerker-Rechnungen kann man 20 Prozent des Arbeitslohns absetzen, maximal 1200 Euro. Haben die Senioren hohe Gesundheitsausgaben, können sie diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Infrage kommen etwa die Selbstbeteiligung bei Zahn- und Augenarzt. Diese Möglichkeiten hat man beim vereinfachten Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern übrigens nicht mehr, kritisiert der Bund der Steuerzahler. Eine Tücke.

Was tun, wenn man unsicher ist? Im Zweifel eine Steuererklärung abgeben, rät der Steuerzahler-Bund. Ohnehin teilt die Rentenkasse dem Finanzamt die Höhe der Rente mit. Bei Senioren, die noch keine Erklärung gemacht haben, prüft es, ob diese fällig wird. Dazu muss der Rentner mindestens Mantelbogen und Anlage R ausfüllen.

(anh)
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