Düsseldorf ThyssenKrupp unterliegt vor Gericht

Düsseldorf · Der Konzern darf ein Kartellbußgeld nicht an einen Ex-Manager weiterreichen.

Der Streit um Schadenersatz wegen des sogenannten Schienenkartells wird künftig wohl vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt ausgetragen. Eine Klage von ThyssenKrupp gegen einen Ex-Manager des Konzerns wurde gestern in Teilen vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgewiesen.

Hintergrund ist das sogenannte Schienenkartell: Zwischen 2001 und 2011 soll es Preisabsprachen mehrerer Stahlunternehmen beim Verkauf von Schienen an die Deutsche Bahn und private Verkehrsunternehmen gegeben haben. Aufgeflogen war der Fall, weil sich das österreichische Unternehmen Voestalpine bei der Kartellbehörde im Austausch für eine geringere Kartellbuße selbst angezeigt hatte. Allein die Deutsche Bahn hatte nach eigenen Angaben durch den Fall einen Schaden von 550 Millionen Euro plus 300 Millionen Euro Zinsen erlitten. Das Kartellamt verhängte Rekordbußgelder. Diese summierten sich bei ThyssenKrupp auf 191 Millionen Euro. Zudem einigte sich der Konzern mit der Deutschen Bahn auf eine Schadenersatzzahlung von deutlich mehr als 100 Millionen Euro.

Der Essener Konzern versucht, auf dem Gerichtsweg das Geld von dem früheren Bereichsvorstand zurückzubekommen. Die Düsseldorfer Richter wiesen die Forderung nach Übernahme der 191 Millionen Euro Kartellbuße jedoch ab. Nach Ansicht der Richter könne diese nicht von dem Unternehmen an eine Einzelperson weitergereicht werden. Die Richter ließen jedoch eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zu. Dass ThyssenKrupp dort eine Grundsatzentscheidung erstreiten wird, gilt als sicher. Das Unternehmen wollte außerdem, dass der Manager 100 Millionen Euro der Schadenersatzzahlung an die Bahn übernimmt. In diesem Fall entschieden die Richter, dass zunächst das gleichlautende Strafverfahren vor dem Landgericht Bochum abgewartet werden müsse.

Dass ThyssenKrupp den Weg vor den Kadi gewählt hat, dürfte einen Grund haben: Sollte dem beschuldigten Ex-Manager ein Fehlverhalten nachgewiesen werden, könnte der Konzern über dessen Manager-Haftpflichtversicherung einen Teil des Geldes zurückbekommen.

(maxi)
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