Debatte um Rundfunkbeitrag Beitragsservice reagiert auf Bargeld-Experiment

Düsseldorf · Anfang Mai kam Wirtschaftsjournalist Norbert Häring die Idee zu einem Experiment, das ihm die Rundfunkgebühren einsparen und gleichzeitig die deutsche Geldreform anstupsen könnte: Er wollte den ungeliebten Beitrag bar bezahlen, was für die Einrichtung einen erheblichen Aufwand bedeuten würde. Jetzt reagierte der Beitragsservice, ehemals GEZ, auf die Forderung.

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Foto: dpa, Arno Burgi

Häring gab im Juni sein Experiment im Handelsblatt bekannt. Er hatte sich bei seiner Forderung an den Beitragsservice auf §14 des Bundesbankgesetzes bezogen, das besagt, dass in Deutschland Banknoten das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel sind — auch der Beitragsservice könne diese Zahlungsform daher nicht ablehnen. Würde die Einrichtung auf Begleichung der Rechnung per Überweisung bestehen, bitte er dafür um Mitteilung der rechtlichen Grundlage.

Bargeld-Zahlung: "Im Alltag nicht praktikabel"

Offenbar folgten viele Härings Beispiel, sodass die Behörde nach langer Zeit tatsächlich darauf reagierte. Anlass: Der "Versuch, durch die Beantragung der Barzahlung nicht länger zur Zahlung des Rundfunkbeitrages herangezogen zu werden." Der Beitragsservice argumentiert in seiner Mitteilung wie erwartet, dass händische Barzahlungen der Beiträge "im Alltag nicht praktikabel wären".

Für Beitragszahlende, die kein Konto haben, gebe es einige Banken, die Bargeld für diesen Zweck annehmen würden. Allerdings entstünde dabei eine Bearbeitungsgebühr von 5 bis 15 Euro, die der Beitragsservice nicht übernehme. Ein Widerrufen der Beitragspflicht aus Gründen der Zahlungsmethode entbinde nicht von der Zahlungspflicht. Bliebe die Zahlung aus, würde wie gehabt ein Mahnverfahren eingeleitet.

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Formulierungen sind nicht eindeutig

Wie das Handelsblatt im Detail beschreibt, ist die Formulierung des Beitragsservice nicht eindeutig. Heißt es in der neuen Mitteilung, dass der Beitrag "grundsätzlich bargeldlos" zu bezahlen ist, so steht in den Satzungen, dass diese "nur bargeldlos" bezahlt werden müssen — also im Widerspruch zum bereits erwähnten §14 BBankG.

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Die Bearbeitungskosten der Bank für die Barzahlung seien zudem gerade für sozial Schwächere viel zu hoch; es müsste eine Barzahlung ohne zusätzliche Kosten möglich sein. Es bleibt abzuwarten, was Rechtsexperten aus den fraglicheren Stellen der Mitteilung machen.

(isw)
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