Bei Bewerbung unvorteilhaft darstellen: Bewerbung: Arbeitslose dürfen schlampen
zuletzt aktualisiert: 11.12.2003 - 11:54Kassel (rpo). Die Richter haben entschieden: Ein Arbeitsloser darf sich bei einer Bewerbung unvorteilhaft und für die angebotene Stelle ungeeignet darstellen. Das Arbeitslosengeld dürfe man ihm deshalb nicht sperren.
Er sei nicht verpflichtet, in einem Bewerbungsschreiben mit dem Herausstellen positiver Gesichtspunkte für sich zu werben, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Der Arbeitslose könne sich auf eine wahrheitsgemäße Darstellung seiner bisherigen Berufstätigkeit beschränken, heißt es in dem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil. (AZ.: B 7 AL 106/02 R)
Das BSG hob damit eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg auf, das einer Sperrzeit wegen der abschreckenden Wirkung des Bewerbungsschreibens zugestimmt hatte. Das Verhalten stehe dem eines Arbeitslosen gleich, der sich überhaupt nicht bewerbe, lautete die Argumentation. Diese Ansicht teilten die Bundesrichter nicht.
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