Informationspflicht bei Risiken BGH stärkt Rechte der Bankkunden

Karlsruhe (RPO). Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Bankkunden mit einem Grundsatzurteil gestärkt. Demnach müssen Banken die Kunden unmissverständlich darauf hinweisen, wenn ihre Spareinlagen bei der Bank nur bis zu einer gesetzlichen Mindestsumme gesichert sind. Wünscht der Kunde eine sichere Geldanlage, muss die Bank sogar auf die Empfehlung eigener Produkte verzichten.

Rechte für Bankkunden: Was das BGH-Urteil ändert
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Foto: ddp

Mit dem Urteil vom Dienstag können 80 Kunden der insolventen BFI-Bank auf Schadenersatz hoffen. Der Bankensenat des BGH entschied jetzt über zwei Musterklagen von Anlegern, die zwischen 80.000 Euro und 160.000 Euro bei der BFI angelegt hatten. Obwohl sie ausdrücklich nach sicheren Sparanlagen verlangt hatten, wurden sie im Beratungsgespräch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Bankinsolvenz nur maximal 20.000 Euro nach dem Einlagensicherungsgesetz gedeckt sind.

Für die BFI bestand nämlich nur die damals gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung nach dem Kreditwirtschaftsgesetz. Nach dem Gesetz von 1998 waren 90 Prozent der Anlagen, jedoch höchstens 20.000 Euro gedeckt.

Dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken, der höhere Schäden abdeckt, gehörte die BFI dagegen nicht an. Dieser Hinweis stand allerdings in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BFI, die die Anleger unterschrieben hatten.

Als die Bank 2003 Konkurs anmeldete, erhielten die Anleger entsprechend nur 20.000 Euro ihres Vermögens, auf die Restsumme erfolgten Abschlagszahlungen von 30 Prozent. Die Geschädigten erhoben Klage wegen Verletzung der Informations- und Beratungspflicht der Bank.

OLG muss über Schadenersatzforderungen entscheiden

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte die Klage der Anleger abgewiesen. Die schriftliche Information über die Sicherungshöhe von 20.000 Euro sei erfolgt. Auch ein Beratungsfehler wurde vom OLG verneint. Diese Urteile hob der BGH jetzt auf und verwies die Fälle nach Dresden zurück.

Zwar bestätigte der BGH in letzter Instanz, dass die gesetzliche Informationspflicht über die Sicherung der Einlagen erfüllt worden sei. Aber die BFI habe nach den bisherigen Feststellungen ihre Beratungspflichten verletzt. Die Anleger hatten ausdrücklich nach sicheren Anlagen gefragt. Es sei erkennbar gewesen, dass die Anleger auf jeden Fall ihr eingesetztes Kapital gesichert haben wollten.

In solch einem Falle dürfe eine Bank, für die nur die Mindestsicherung besteht, nicht ihre eigenen Produkte empfehlen. Wolle der Kunde dennoch - etwa wegen attraktiver Zinsen - sein Geld bei diesem Kreditinstitut anlegen, müsse unmissverständlich auf die unvollständige Sicherung hingewiesen werden, sagte der Vorsitzende des Karlsruher Bankensenats, Ulrich Wiechers.

Das OLG muss nun nach den Maßstäben des BGH erneut über die Schadenersatzforderungen der Anleger entscheiden. Mit Blick auf die 80 geschädigten Kunden der BFI sagte Wiechers in der Urteilsverkündung: "Auf diese Erntscheidung warten noch viele andere Anleger."

(AP)
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