Streit um Karnevalskostüm BGH-Urteil - Penny darf mit Pippi Langstrumpf werben

Karlsruhe · Der BGH hat letztinstanzlich entschieden: Einzelhandelskonzerne dürfen unter bestimmten Umständen auch ohne urheberrechtliche Lizenz mit einer bekannten literarischen Figur werben.

 Die Schauspielerin Inger Nilsson trägt in einem Film von 1968 als "Pippi Langstrumpf" an einem kalten Wintertag ihr Äffchen "Herr Nilsson" auf der Schulter spazieren.

Die Schauspielerin Inger Nilsson trägt in einem Film von 1968 als "Pippi Langstrumpf" an einem kalten Wintertag ihr Äffchen "Herr Nilsson" auf der Schulter spazieren.

Foto: dpa, epa Pressensbild

Die zur Rewe Group gehörende Discounterkette Penny-Markt habe bei ihrer Werbung für ein Pippi-Langstrumpf-Karnevalskostüm nicht wettbewerbswidrig gehandelt, entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag. Der BGH verwarf die Schadenersatzklage der schwedischen Firma Saltkrakan AB, die die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren vertritt, gegen die Penny-Markt GmbH. Zwar könne eine literarische Figur grundsätzlich auch wettbewerbsrechtlich gegen eine unlautere Ausnutzung geschützt werden, betonte der BGH. Voraussetzung sei aber eine "Nachahmung" der Romanfigur, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.

Der Anwalt von Penny betonte, die "bloße Assoziation" mit einer Romanfigur reiche nicht aus, um hier Ansprüche geltend zu machen. Der Saltkrakan-Anwalt sagte, die Entscheidung des BGH betreffe das "Character Merchandising", also die wirtschaftliche Verwertung von fiktiven Figuren nicht nur aus Romanen, sondern auch aus Filmen, Comics oder Computerspielen (Az. I ZR 149/14).

Um für seine Karnevalskostüme zu werben, zeigte Penny im Januar 2010 bundesweit in 16,2 Millionen Verkaufsprospekten Fotos eines Mädchens und einer jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Die Models trugen jeweils eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen, ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Penny verkaufte insgesamt mehr als 15.000 Stück der Kostümsets zu Preisen von 5,99 Euro für das Kinderkostüm und 9,99 Euro für das Erwachsenenkostüm. Diese wurden mit dem leicht abgewandelten Namen "Püppi" bezeichnet.

Saltkrakan war der Auffassung, Penny habe sich bei in den Abbildungen unzulässig an die Romanfigur Pippi Langstrumpf "angelehnt". Die Firma forderte daher Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 Euro. Der BGH wies nun die Klage ab und bestätigte damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Penny habe bei der Gestaltung des Kostüms nur "sehr wenige" Merkmale der Romanfigur übernommen, so dass man nicht von einer Nachahmung sprechen könne. Der durchschnittliche Verbraucher gehe auch nicht davon aus, dass dann, wenn Karnevalskostüme im Pippi-Look beworben würden, die Werbung von den Inhabern der Rechte an der Romanfigur lizenziert sei. Der BGH sah auch keine Ausbeutung der Wertschätzung der Romanfigur durch die Penny-Werbung.

(felt/REU)
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