Bundesgerichtshof Verbot für Tabakwerbung gilt auch im Internet

Karlsruhe · Zigaretten- und Tabakwerbung ist nicht nur in Presseorganen und auf Plakaten verboten, sondern auch im Internet. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor

 Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Foto: dpa, ude axs bwe lof

Der (BGH) untersagte am Donnerstag einem mittelständischen Unternehmen die Werbung auf seiner Homepage.

Wer die Startseite des Unternehmens aufrief, musste zwar eine Altersangabe machen. Danach sah er eine Gruppe mit vier gut gelaunten Personen, die lässig Zigaretten, Pfeife oder E-Zigarette rauchten beziehungsweise Tabak schnupften.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte auf Unterlassung geklagt und damit nun letztinstanzlich Erfolg. (AZ: I ZR 117/16)

Mit seinem rechtskräftigen Urteil bestätigte der BGH das schon in allen vorherigen Gerichtsinstanzen verhängte Verbot. Die notwendige Altersangabe vor dem Aufruf der Startseite werten die Richter nicht als wirksame Beschränkung der Öffentlichkeit.

"Die weltweit aufrufbare Startseite eines Unternehmens wendet sich an die breite Öffentlichkeit und wird deshalb vom Verbot erfasst", heißt es in der Urteilsbegründung.

(csr)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort