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Solidaritätszuschlag: Däke rät zu Einspruch gegen Steuerbescheid

zuletzt aktualisiert: 26.11.2009 - 18:00

Berlin (RPO). Mit Blick auf eine Überprüfung des Solidaritätszuschlages durch das Bundesverfassungsgericht rät der Bund der Steuerzahler dazu, Einspruch gegen die Steuerbescheide 2008 und 2009 zu erheben.

Steuerzahlerpräsident Karl-Heinz Däke sagte am Donnerstag im Bayerischen Rundfunk, nur mit einem Einspruch hätten Steuerzahler Anspruch auf Rückerstattung, sollte der Soli für verfassungswidrig erklärt werden.

Beim zuständigen Finanzamt sollte demnach für das laufende Steuerjahr Widerspruch eingelegt werden - aber auch für 2007 und 2008, sofern Bürger für diese Jahre erst kürzlich oder bislang noch keinen Bescheid erhalten haben. Damit sichern sich Steuerzahler Anspruch auf Erstattung, sollte das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag tatsächlich kippen.

Grundsätzlich haben Steuerzahler einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids Zeit zum Einspruch. Wird in diesem Zeitraum kein Widerspruch eingelegt, gilt der Bescheid als rechtskräftig. Wer also bereits seinen Bescheid für 2008 vor einem Monat oder mehr erhalten und bislang keinen Einspruch eingelegt hat, kann dies nun auch nicht mehr tun. Für diese Steuerzahler ist die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das den Solidaritätszuschlag "spätestens ab dem Jahr 2007" für verfassungswidrig befunden und die Angelegenheit an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet hatte, ohne Belang.

Wer jetzt Einspruch einlegen will, sollte dies laut Bund der Steuerzahler mit der Entscheidung des Finanzgerichts vom 25. November 2009 begründen und auf das betreffende Aktenzeichen verweisen (Az. 7 K 143/08). Einsprüche erfolgen schriftlich und formlos. Jedoch empfiehlt sich grundsätzlich, zunächst zu erklären, dass Widerspruch gegen einen bestimmten Steuerbescheid eingelegt wird und dies dann mit der Gerichtsentscheidung zu begründen. Auch ist es ratsam, die persönliche Steuernummer anzugeben.

Erhält das Finanzamt einen Einspruch wegen des "Solis", lässt es diesen zunächst ruhen, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Wird der Solidaritätszuschlag dann tatsächlich von den Richtern in Karlsruhe für verfassungswidrig erklärt, können Steuerzahler mit einer Erstattung der Abgabe für jenes Jahr rechnen, für das sie Widerspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt haben.

Quelle: AP/csr

 
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