Weniger Steuern, Schenkungen erleichtert Das ändert sich 2010 beim Erbrecht

Düsseldorf (RP). Von der Reform des Erbrechts profitieren vor allem Geschwister, Nichten und Neffen, für die die Erbschaftsteuersätze sinken. Pflegende Angehörige können mit einem höheren Erbe entlohnt werden. Über diese Neuregelungen und andere Fragen rund ums Erben informierten sich am Dienstag viele Leser bei unserer Telefonaktion.

 Das Erbrecht wird sich 2010 ändern.

Das Erbrecht wird sich 2010 ändern.

Foto: Jens Schierenbeck, gms

Frage: Ab wann gilt das neue Erbrecht?

Antwort: Für alle Todesfälle ab 1. Januar 2010. Wenn der Erblasser früher gestorben ist, nutzt es den Erben auch nichts, wenn sie ihre Erbansprüche erst 2010 geltend machen ­ sie werden nach altem Recht besteuert.

STEUERLAST

Frage: Ich habe 200.000 Euro von meinem im Sommer verstorbenen Onkel geerbt. Muss ich mich beim Finanzamt melden?

Antwort: Nein. Das Amtsgericht informiert das Finanzamt, das Sie auffordern wird, eine Erbschaftsteuer-Erklärung abzugeben. Als Nichte werden Sie 30 Prozent des Erbes versteuern müssen, der neue Steuersatz von 15\x0fProzent gilt erst für Todesfälle ab 2010.

Frage: Wie viel Vermögen darf meine Ehefrau steuerfrei erben?

Antwort: Ehepartner haben beim Erben und Schenken einen Freibetrag von 500.000 Euro. Beim Erben kommt noch eine Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro hinzu. Hier hat sich nichts geändert.

Frage: Ich will mein selbst genutztes Reihenhaus an meine zwei Kinder vererben. Müssen dieses es zehn Jahre nach meinem Tod behalten, damit keine Erbschaftsteuer anfällt?

Antwort: Nein, solange Ihr Haus nicht mehr als 800.000 Euro wert ist, fällt keine Steuer an. Denn jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro.

Frage: Meine Schwester will ihr Haus im Wert von 300.000 Euro auf mich und ihre Tochter vererben. Wie viel Erbschaftsteuer muss ich zahlen?

Antwort: Jeder erbt die Hälfte, also 150.000 Euro. Als Schwester haben Sie einen Freibetrag von 20.000 Euro, also müssen Sie 130.000 Euro versteuern. Bei einem Erbschaftsteuersatz von 20 Prozent, der ab 2010 gilt, ergibt sich eine Steuerschuld von 26.000 Euro.

SCHENKUNGEN

Frage: Ich möchte meiner Schwester ein Sparbuch mit 45.000 Euro schenken. Wie wird das steuerlich behandelt?

Antwort: Ihre Schwester hat einen Freibetrag von 20.000 Euro, also muss sie 25.000 Euro versteuern und zwar zu 15 Prozent, wenn die Schenkung im nächsten Jahr erfolgt. Bisher waren hier 30 Prozent fällig.

Frage: Wann wird eine Schenkung später auf das Erbe angerechnet?

Antwort: Hier bringt die Reform zum 1. Januar eine große Änderung. Neu dabei ist das Abschmelzmodell: Nur Schenkungen im Jahr vor dem Tod zählen voll zum Erbe, Schenkungen zwei Jahre vor dem Tod fließen nur zu 90 Prozent ein, Schenkungen von vor drei Jahren zu 80 Prozent und so fort. Schenkungen elf Jahre vor dem Tod zählen dann nicht mehr zum Erbe. Es lohnt sich also auch für betagte Menschen, durch vorzeitige Schenkungen dafür zu sorgen, dass das Erbe da landet, wo es hin soll.

Frage: Gilt das neue Abschmelzungsmodell auch für Schenkungen aus der Vergangenheit?

Antwort: Ja. Das Abschmelzungsmodell gilt für alle Schenkungen, egal ob sie vor oder nach der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2010 erfolgt sind, wenn der Erblasser bzw. Schenker 2010 oder später verstirbt.

Frage: Kann ich durch eine Schenkung verhindern, dass ein ungeliebtes Kind einen Pflichtteil bekommt?

Antwort: Nur bedingt. Bei der Berechnung des Pflichtteils werden auch Schenkungen der letzten zehn Jahre vor Ihrem Tod berücksichtigt. Neu dabei ist ein Abschmelzmodell: Schenkungen im Jahr vor dem Tod zählen voll zum Erbe, Schenkungen zwei Jahre vor dem Tod fließen nur noch zu 90 Prozent ein und so weiter. Schenkungen elf Jahre vor dem Tod zählen dann nicht mehr zum Erbe.

Frage: Ich will jetzt meinem Sohn ein Haus schenken, in dem ich selbst wohnen bleiben will. Fängt dann die Zehn-Jahres-Frist an?

Antwort: Nein, Geschenke mit einem solchen Nießbrauchvorbehalt schmälern nicht den Pflichtanteil.

Frage: Reduzieren auch Schenkungen an meinen Mann den Pflichtteil? Antwort: Grundsätzlich nein, da die Zehn-Jahres-Frist bei Eheleuten nur dann läuft, wenn die Ehe aufgelöst wird. Daran hat das neue Gesetz nichts geändert.

PFLEGEBONUS

Frage: Ich pflege meinen Ehemann. Kann ich einen Ausgleich dafür erhalten, auch wenn es kein Testament gibt?

Antwort: Nein. Nur Kinder und Enkelkinder können ab 2010 einen Bonus für Pflegeleistungen verlangen, wenn sie den Erblasser gepflegt haben. Neu ist: Das pflegende (Enkel-)Kind hat Anspruch auf einen Pflegebonus, auch wenn es nicht auf berufliches Einkommen verzichtet hat. Das war bislang anders.

Frage: Wie hoch ist der Pflegbonus?

Antwort: Wenn derzeit eine Witwe lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt wird und der Sohn sich nicht kümmert, erben beide Kinder von hinterlassenen 100\x0e000 Euro je die Hälfte. Künftig werden die Pflegeleistungen vom Erbe abgezogen. Werden hierfür etwa 20.000 Euro angesetzt, verbleiben 80.000 Euro, die sich Tochter und Sohn teilen. Die Tochter bekommt zusätzlich als Pflegbonus die 20.000 Euro. Im Ergebnis erhält sie also 60.000 Euro, der Sohn 40.000 Euro.

PFLICHTTEIL

Frage: Hat sich bei den Quoten des Pflichtteils etwas geändert?

Antwort: Nein. Nach wie vor entspricht der Pflichtteil der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine Ehefrau etwa, die Kinder hat und mit ihrem Mann keinen Ehevertrag geschlossen hat, hat einen gesetzlichen Erbanspruch von 50 Prozent, ihr Pflichtteil liegt damit bei 25 Prozent.

Frage: Meine verwitwete Mutter will nur an meine drei Geschwister vererben und mich ausschließen. Darf sie das?

Antwort: Nein, das Erbe wird unter allen Kindern aufgeteilt. Ihr Pflichtteilanspruch bleibt bestehen. Sie haben Anspruch auf ein Achtel des Vermögens, das Ihre Mutter hinterlässt.

Frage: Mein Sohn hat Mietschulden bei mir und mich beleidigt. Kann ich ihm den Pflichtteil entziehen?

Antwort: Nein, die Entziehung des Pflichtteils ist nur bei sehr grobem Fehlverhalten möglich. So soll künftig eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen.

Frage: Mein Sohn hat gedroht, mich umzubringen. Kann ich verhindern, dass er seinen Pflichtteil bekommt?

Antwort: Sie können Ihrem Sohn per Testament den Pflichtteil entziehen. Weil dies ein schwerer Fall von Fehlverhalten ist, geht er nach dem Erbfall leer aus.

Frage: Was ändert sich 2010 bei Stundungen des Pflichtteil-Anspruchs?

Antwort: Stundungen sind einfacher durchzusetzen. Wer ein Haus oder ein unternehmen erbte, musste es bislang oft verkaufen, um anderen den Pflichtteil auszahlen zu können. Denn bislang hatten nur Erben, die selbst Pflichtteil-berechtigt sind, die Möglichkeit zu stunden. Jetzt kann die Stundung leichter und von jedem Erben verlangt werden.

BESONDERE ERBEN

Frage: Ich habe keine Angehörigen möchte mein Vermögen dem SOS Kinderdorf vermachen. Reicht ein handschriftliches Testament?

Antwort: Ja, Sie sollten Ihr Testament aber beim Amtsgericht hinterlegen.

Frage: Ich will mein Vermögen an mein Patenkind und eine gemeinnützige Organisation vererben. Wie hoch sind die Freibeträge der beiden?

Antwort: Ein nicht-verwandte Patenkind darf bis zu 20.000 Euro erben, ohne Steuern zahlen zu müssen. Gemeinnützige Organisationen müssen grundsätzlich keine Erbschaftsteuer zahlen.

Frage: Ich will mein Vermögen einem Hartz-IV-Empfänger vererben. Muss er das Geld an das Sozialamt weitergeben?

Antwort: Ja, wenn er durch das Erbe ein höheres Schonvermögen besitzt als vom Sozialgesetzbuch erlaubt.

Frage: Ich habe ein Mietshaus, das ich einer guten Bekannten vererben möchte. Mein Sohn ist behindert und lebt in einem Heim. Wie kann ich verhindern, dass sein Erbe an den Sozialhilfeträger geht?

Antwort: Behinderte Kinder haben den gleichen Erbanspruch wie nicht-behinderte Kinder. Jedoch lässt sich per so genanntem "Behindertem-Testament” regeln, dass das Vermögen nicht vollständig dem Sozialhilfeträger zugute kommt.

WEITERE FRAGEN

Frage: Wir wollen unseren Erbvertrag ändern. Brauchen wir dazu einen Notar?

Antwort: Nein. Sie können auch ein handschriftliches Testament machen und das in den alten Erbvertrag aufnehmen. Ihre Erben müssen dann im Erbfall jedoch einen kostenpflichtigen Erbschein bei Gericht beantragen.

Frage: Mein Vater liegt im Sterben, meine Eltern haben ein "Berliner Testament" gemacht. Habe ich trotzdem einen Anspruch?

Antwort: Ja, Sie haben Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Wenn Sie das einzige Kind sind, haben Sie Anspruch auf 25 Prozent.

Frage: Mein Mann ist verstorben, unser "Berliner Testament” bestimmte, dass ich Alleinerbin bin und unser Sohn später mich beerbt. Er benimmt sich aber schlecht. Ich will das Vermögen lieber meinem Enkel vererben. Geht das?

Antwort: Nein. Sie sind an das Testament gebunden, wonach Sie und danach Ihr Sohn erbt. Grundsätzlich ist es aber möglich, dass Sie noch zu Lebzeiten eine Schenkung an Ihren Enkel vornehmen.

Antje Höning fasste die Fragen und Antworten zusammen.

(top/tim)
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