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Erbschaftssteuer: Das bringt die Reform wirklich

VON MICHAEL BRÖCKER - zuletzt aktualisiert: 07.11.2008 - 22:06

Düsseldorf (RP). Die Neufassung des Gesetzes bietet Firmenerben unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreiheit. Der Mittelstand warnt trotzdem vor Belastungen durch die Bewertungsregeln und hohen bürokratischen Aufwand. Bei den Privaterben werden Eheleute, Kinder und Enkel begünstigt.

Drei Jahre Verhandlungen, Hunderte Sitzungen und am Ende ein Kompromiss, der Experten zufolge erneut das Verfassungsgericht beschäftigen wird. Die Koalition hat sich auf eine neue Erbschaftsteuer geeinigt. Betriebe können unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden.

Betriebsübergang Firmenerben werden auf zwei Wegen entlastet. Eine vollständige Steuerbefreiung erreicht ein Erbe, wenn er seinen Betrieb mindestens zehn Jahre bei konstanter Lohnsumme fortführt (sie darf 1000 Prozent des Ausgangswerts nicht unterschreiten). De facto muss er also alle Arbeitsplätze erhalten. Wirtschaftsverbände halten das angesichts der erwarteteten Rezession für „lebensfremd”. Eine Erbschaftsteuer von nur noch 15 Prozent auf das Betriebsvermögen wird fällig, sollte der Erbe die Firma sieben Jahre fortführen und die Lohnsumme nicht unter 650 Prozent des Ausgangswerts sinken. Verkauft der Betriebserbe indes vorzeitig das Unternehmen oder baut er in großem Stil Personal ab, wird eine anteilige Steuer fällig. Die ursprüngliche „Fallbeil”-Regel, wonach die volle Steuerlast bei Verstoß gegen die Verschonungskriterien greift, wurde gekippt. Union und SPD verständigten sich darauf, nur für die nicht erfüllten Jahre eine jährliche Steuer (14,28 Prozent) zu erheben. Hier setzte sich die Union durch.

Verwaltungsvermögen Wer als Betriebserbe in den Genuss des Steuerbonus kommen will, darf nicht zuviel Vermögen in nicht-produktivem Anlagen halten. Die vollständige Steuerbefreiung erhält, wer 90 Prozent des Betriebsvermögens direkt in der Produktion bindet. Für die 85-prozentige Verschonung von der Steuer nach sieben Jahren gilt eine Grenze von maximal 50 Prozent nicht-produktives Vermögen. Die Klausel schließt Immobilienunternehmen, die hauptsächlich Hausverwaltung betreiben, nahezu von der Steuerfreiheit aus. „Das halte ich für verfassungswidrig”, sagt der Kölner Steuerrechtler Joachim Lang. „Immobilienunternehmen erfüllen mit ihrer Mietbindung eine allgemeinwohldienende Funktion.” Beteiligungen Auch in Details enthält der Kompromiss zur Reform der Erbschaftsteuer brisante Elemente. So bleiben Beteiligungen an Unternehmen erst ab einer Grenze von 25 Prozent steuerfrei. Darunter unterliegen Anteile wie Aktien oder anderes Geldvermögen der Besteuerung. Für Familienunternehmen mit vielen Eignern ist die Möglichkeit geschaffen worden, die Anteile in einen gemeinsamen Pool einzubringen. Wenn der über 25 Prozent an der betreffenden Firma hält, gehen die Erben ebenfalls steuerfrei aus.

Bewertung Die Unternehmen können bei der Bewertung ihres Betriebsvermögens je nach Branche zwischen unterschiedlichen Zinssätzen wählen oder sich nach dem „vereinfachten Ertragswertverfahren” mit fixen Sätzen bewerten lassen. Die Bewertung des Firmenvermögens nach dem Verkehrswert führt in vielen Fällen zu einer höheren Belastung. „Viele Familienbetriebe werden jetzt drei- bis vierfach höher bewertet als bisher”, sagt der FDP-Finanzexperte Carl-Ludwig Thiele.

Gesetzgebung Ende November soll der Bundestag die Reform beschließen. Der Bundesrat folgt in einer Sondersitzung am 12. Dezember. Das Gesetz gilt ab 1.1.2009.

Auch für Privaterben ändert sich einiges. Es bleibt aber dabei, dass „Oma ihr klein Häuschen” für direkte Verwandte steuerfrei vererbt werden kann.

Bleibt selbst genutztes Wohneigentum künftig steuerfrei? Zwar werden künftig Häuser und Wohnungen mit ihrem tatsächlichen Wert zur Erbschaftsteuer herangezogen und damit deutlich höher besteuert als bisher. Doch für Ehepartner und die eigenen Kinder fällt keine Steuer an, wenn sie Bedingungen erfüllen. Der Erbe muss selbst in die Immobilie einziehen und dort zehn Jahre lang wohnen. Für Kinder gilt die zusätzliche Bedingung, dass nur bei weniger als 200 Quadratmetern keine Erbschaftsteuer fällig wird. Jeder weitere Quadratmeter muss anteilig versteuert werden.

Was gilt für Ehepartner, Kinder und Enkel für andere Vermögen? Für Ehepartner, Kinder und Enkel gelten beim Erben sämtlicher Arten von Vermögen deutlich höhere Freibeträge. Witwen und Witwer können künftig 500.000 Euro steuerfrei erben, bisher waren es nur 307.000 Euro. Für Kinder klettert der Freibetrag von 205.000 auf 400.000 Euro, für Enkel von 51.000 auf 200.000 Euro.

Zudem sind wie bisher Hausrat im Wert von 400.000 Euro und Gegenstände im Wert von 12.000 Euro frei. Auch bleibt es für Ehegatten bei einem zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Darüber hinaus gelten niedrigere Steuersätze als für andere Erben.

Was gilt für eingetragene Lebenspartner?
Sie bekommen ebenfalls einen Freibetrag von 500.000 Euro, also genauso viel wie Ehepartner. Allerdings bleiben sie in einer ungünstigeren Steuerklasse als Ehepartner.

Was ändert sich für Geschwister und andere Verwandte?
Auf Geschwister, Neffen, Nichten oder Freunde kommen hingegen stärkere Belastungen zu. Bei ihnen wirkt sich aus, dass Immobilienvermögen künftig zum Marktwert berücksichtigt wird. Bisher waren es nur 30 bis 40 Prozent des tatsächlichen Werts. Darin hatte das Bundesverfassungsgericht eine Ungleichbehandlung gegenüber etwa Bargeld gesehen. Experten befürchten, dass nun erbschaftsteuerlich motivierte Hochzeiten und Adoptionen zunehmen könnten.

Wie funktioniert die Besteuerung?
Jeder Erbe wird je nach Verwandtschaftsgrad in eine von drei Steuerklassen einsortiert, für die unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten. Zur Steuerklasse I zählen vor allem Ehepartner und Kinder.

Quelle: RP

 
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