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Ratgeber Geld: Das ist neu in der Erklärung 2010

zuletzt aktualisiert: 01.02.2010 - 18:53

(RP). Es gibt mehr Kindergeld, die Abgeltungssteuer fließt erstmals ein, für Handwerker und Haushaltshilfen können Aufwendungen in hohem Maß beim Finanzamt geltend gemacht werden. Wir klären über die wichtigsten Neuerungen auf.

Bei der Steuererklärung für das vergangene Jahr gelten einige Neuregelungen. Manche können dafür sorgen, dass dem Steuerzahler am Ende mehr Geld übrig bleibt.

KINDERGELD 2009 ist das Kindergeld gestiegen, für die Steuererklärung gelten nun folgende Sätze: 164 Euro für das erste und zweite Kind, 170 für das dritte und 195 Euro ab dem vierten Kind. Der Kinderfreibetrag stieg zudem auf 6024 Euro. Der Betrag, den volljährige Kinder verdienen dürfen, ohne dass ihre Eltern den Kindergeldanspruch verlieren, liegt derzeit bei 7680 Euro.

DOPPELTER HAUSHALT Arbeitnehmer können die Kosten einer beruflich bedingten Zweitwohnung nun immer absetzen. Das gilt auch, wenn der Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt wird. Ein neues Gesetz lässt den Steuerabzug zu, wenn die sogenannte doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist - insbesondere, wenn die Zweitwohnung genutzt wird, um von dort den Arbeitsplatz zu erreichen. Voraussetzung bleibt, dass die vom Arbeitsort entferntere Hauptwohnung Lebensmittelpunkt ist.

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ABGELTUNGSSTEUER Gewinne aus Aktien sowie Zinsen, die über den Sparerfreibetrag von 801 (bei Ehepaaren 1602) Euro hinausgehen, werden pauschal mit 25 Prozent besteuert. Hat ein Anleger einen Steuersatz von unter 25 Prozent, gilt dieser Satz auch für Kapitalerträge. Die Differenz zahlt das Finanzamt zurück. Auch viele Rentner können sich die Abgabe zum Teil oder komplett zurückholen, da sie ab dem 65. Lebensjahr vom Altersentlastungsbetrag für Nebeneinkünfte profitieren. In der Steuererklärung müssen dafür in der Anlage KAP die Kapitalerträge angegeben werden.

AUSBILDUNGSKOSTEN Wer nach einer Berufsausbildung noch ein Studium beginnt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Ausgaben etwa für Bücher und Studiengebühren gelten als "vorweggenommene Werbungskosten", wenn sie in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Bei berufsbegleitendem Abendstudium können die Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten eingetragen werden. Bei nicht berufstätigen Studenten führen die Ausgaben zu steuerlichen "Verlusten". Verheiratete können diese in der gemeinsamen Erklärung mit dem Ehepartner verrechnen. Ledige können die Ausgaben als "Verlustvortrag" aufheben und später ansetzen, wenn sie der mit dem Studium angestrebten Tätigkeit nachgehen.

SCHULGELD Kosten für den Schulbesuch ihrer Kinder auf Privatschulen oder berufsbildenden Schulen können Eltern zu 30 Prozent steuerlich geltend machen. Dabei gilt ein Maximalbetrag von 5000 Euro.

HANDWERKER/HAUSHALTSHILFE Seit Beginn des vergangenen Jahres können für Handwerker maximal 1200 Euro und für Haushaltshilfen bis zu 4000 Euro von der Steuer abgezogen werden. Die Rechnungen dürfen aber nicht bar bezahlt worden sein.

ARBEITSZIMMER Gerichte verhandeln über die Höhe der Absetzbarkeit der Betriebskosten beziehungsweise darüber, ob die Kosten überhaupt steuerlich geltend gemacht werden können. Die Ausgaben sollten weiter angegeben werden, wenn der Steuerzahler das Zimmer zur Berufsausübung braucht.

Quelle: RP

 
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