Europäischer Gerichtshof urteilt zu Werbeversprechen "Monsterbacke" ist nicht so gesund wie Milch

Brüssel · Werbung in Europa darf keine falschen Gesundheits-Versprechen machen. Deshalb beschäftigte der Fruchtquark "Monsterbacke" am Donnerstag den Europäischen Gerichtshof.

 Die Werbung für den Furchtquark beschäftigte den Europäischen Gerichtshof.

Die Werbung für den Furchtquark beschäftigte den Europäischen Gerichtshof.

Foto: dpa, frk kno hcd ole

Hersteller Ehrmann bewarb das Produkt mit dem Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!"- verschwieg aber, dass der Quark zwar viel Calcium enthält, aber deutlich mehr Zucker als Milch - und somit als nicht gleich gesund gelten kann. Laut EuGH ist diese Werbung irreführend und verstößt gegen eine EU-Verordnung zu gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel.

Im Ausgangsverfahren hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt. Der Bundesgerichtshof (BGH) schaltete den EuGH ein und wollte wegen rechtlicher Übergangsfristen wissen, ob Ehrmann die EU-Verordnung erfüllen musste.

Dazu war Ehrmann verpflichtet, wie die Luxemburger Richter nun entschieden: Ein Unternehmer, der gesundheitsbezogene Angabe macht, müsse "in eigener Verantwortung die Wirkungen des Lebensmittels auf die Gesundheit kennen", heißt es im Hinblick auf den zuckerhaltigen Quark. Das Gericht folgte damit den Anträgen seines Generalanwalts. Er hatte betont, der gesundheitsbezogene Vergleich mit der Milch könnte beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecken, der Quarkkonsum wirke sich positiv auf die Gesundheit aus. Damals — im Jahr 2010 - war das Gesetz jedoch noch nicht so präzise formuliert wie heute. Der BGH muss also weitere Detailfragen klären, bevor er den Fall endgültig entscheidet.

Derzeit druckt Ehrmann den umstrittenen Spruch übrigens nicht auf die Monsterbacke-Packungen.

Seit dem Dezember 2012 dürfen Lebensmittelhersteller nur noch mit solchen gesundheitsbezogenen Angaben für ihre Produkte werben, die zuvor ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen haben und auf eine Positivliste der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aufgenommen worden sind.

Zurzeit führt die Liste rund 220 Angaben. Erlaubt ist etwa "Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt", oder "Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei". Es gilt aber ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

Ähnliche Urteile gibt es bereits. So musste der EuGH 2012 über Weine der Winzergenossenschaft Deutsches Weintor urteilen: Sie bewarb ihren Dornfelder sowie den Grau- und Weißburgunder mit dem Attribut "bekömmlich", eine Verheißung, die durch den Zusatz "sanfte Säure" beglaubigt wurde. Der EuGH qualifizierte den Zusatz als "gesundheitsbezogene Angabe" und untersagte sie - jedenfalls für Getränke mit Alkoholgehalt. Denn damit werde eine "nachhaltige positive physiologische Wirkung" suggeriert, die den Weinkonsum fördern und damit die Gefahren des Alkohols erhöhen könne. Alle Angaben zu alkoholischen Getränken müssen "frei von jeder Mehrdeutigkeit sein", dekretierte der EuGH - zum Schutz der Gesundheit von Verbrauchern.

(Rechtssache C-609/12)

(ing)
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