Aufsichtsrat Frauenquote gilt auch für Gewerkschafter

Berlin · Die gesetzliche Frauenquote von 30 Prozent soll auch für die Arbeitnehmergruppe in den Aufsichtsräten der rund 110 börsennotierten und voll mitbestimmungspflichtigen Unternehmen gelten.

Frauenquote in Chefetagen - So weit hinkt Deutschland hinterher
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Dies geht nach Angaben aus Koalitionskreisen aus dem Gesetzentwurf zur Einführung der Frauenquote hervor, der noch vor der Sommerpause an die Ministerien zur Abstimmung gehen soll. Das Bundesarbeitsministerium hatte zuvor Bedenken gegen diese Regelung eingebracht, wie es in den Kreisen hieß.

Die 30-Prozent-Quote sollte nach Auffassung des Arbeitsministeriums nur für den gesamten Aufsichtsrat und nicht sowohl für die Arbeitnehmer- als auch für die Arbeitgeberseite in den Kontrollgremien gelten. Das Arbeitsministerium konnte sich mit dieser Position jedoch nicht durchsetzen.

Der Grund für die Bedenken des SPD-geführten Arbeitsministeriums, das traditionell den Gewerkschaften nahe steht, sind besondere Verfahren, die bei der Besetzung der Mandate auf Arbeitnehmerseite zu beachten sind. Ein Drittel der Mandate wird von den Betriebsräten der Firmen ausgeübt, die in Industrieunternehmen sehr häufig männlich sind.

Die übrigen zwei Drittel der Mandate haben Gewerkschaftsvertreter und leitende Angestellte inne. Beide Gruppen müssten künftig überproportional viele Frauen in die Aufsichtsräte entsenden, damit auch die Arbeitnehmerseite die 30-Prozent-Quote erfüllt.

Der Gesetzentwurf soll erst nach der Sommerpause vom Kabinett verabschiedet werden. Er schreibt ab 1. Januar 2016 die Frauenquote von 30 Prozent in den Aufsichtsräten der 110 großen Unternehmen vor. Die Quote ist schrittweise bei den ab dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten zu beachten.

Die rund 3500 börsennotierten oder mitbestimmungspflichtigen Unternehmen sollen bereits ab 2015 verbindliche Zielvorgaben für die Besetzung von Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen mit Frauen selbst festlegen. Die festgelegten Zielgrößen und Fristen für deren Erreichen müssen veröffentlicht werden.

(mar)
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