Fotos Gesetzentwurf zur Schwarzarbeit: Was ist erlaubt, was verboten
NACHBARSCHAFTSHILFE: Wenn der Nachbar beim Umzug hilft und einen ganzen Samstag lang Kisten schleppt, darf er dafür auch Geld bekommen, ohne gleich zum Finanzamt laufen zu müssen. Über einen maximal zulässigen Stundenlohn steht nichts im Gesetz, Maßstab ist die Formulierung, dass die Tätigkeit "nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet" sein darf. Damit sind gelegentliche Gefälligkeiten in Ordnung. Wer aber eine Anzeige in die Zeitung setzt und seine Trägerdienste jeden Samstag gegen Bezahlung zur Verfügung stellt, muss diese Einnahmen versteuern.
NACHHILFE: Wenn eine Schülerin regelmäßig Nachhilfe gibt, darf sie ihren Stundenlohn vollständig behalten. Denn es besteht kein so genanntes Direktionsverhältnis, weil die Schülerin nach eigener Entscheidung - beispielsweise wegen einer Urlaubsreise oder einer Party - die Nachhilfestunde auch ausfallen lassen kann. Wenn aber ein Studienrat mit teuren Einzelstunden für zahlreiche Schüler sein Gehalt aufbessert und dies dem Finanzamt verschweigt, begeht er Steuerhinterziehung.
BABYSITTEN: Wenn die alte Dame von gegenüber gelegentlich die Kinder hütet, darf sie das Entgelt unversteuert einstreichen. Wenn aber ein berufstätiges Elternpaar darauf angewiesen ist, dass die Tagesmutter täglich drei Stunden auf den Nachwuchs aufpasst, handelt es sich um ein so genanntes Direktionsverhältnis. Die Beschäftigung müsste als Minijob angemeldet werden.
Hier finden Sie weitere Artikel und Informationen zum Thema Schwarzarbeit