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Grundsatzurteil: Kein Lohnanspruch für Ein-Euro-Jobber

zuletzt aktualisiert: 26.09.2007 - 16:43

Erfurt (RPO). Schlechte Nachrichten für die über 300.000 Ein-Euro-Jobber in Deutschland: Sie haben nach einem Grundsatzurteil keinen Anspruch auf Arbeitslohn und einen Arbeitsvertrag.

Bei den Ein-Euro-Jobs handele es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch in einem Grundsatzurteil. Es gebe weder einen Arbeitsvertrag noch tarifliche Entlohnung und Kündigungsschutz. Die Ein-Euro-Jobs seien vielmehr "öffentlich-rechtlicher Natur". Ein Anspruch auf Arbeitsvergütung bestehe daher nicht, so die Richter. (Aktenzeichen: 5 AZR 857/06)

Damit scheiterte die Klage einer Ein-Euro-Jobberin aus Rheinland-Pfalz ab, die bei einer Gemeinde eine Putzfrau in ihrer Arbeit unterstützen sollte. Für die bis Ende 2005 befristete Tätigkeit erhielt sie neben dem Arbeitslosengeld II noch eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,25 Euro pro Stunde.

In ihrer Klage führte die Hartz-IV-Empfängerin an, sie sei als reguläre Arbeitskraft eingesetzt worden. Damit habe sie keine wettbewerbsneutrale und zusätzliche Arbeit ausgeübt, wie dies das Sozialgesetzbuch vorschreibt. Aus Sicht der Klägerin sei daher ein normales Arbeitsverhältnis mit entsprechendem Lohnanspruch entstanden.

Die Richter waren anderer Auffassung. Es habe gar kein Arbeitsverhältnis bestanden. Ob die Ein-Euro-Jobs wettbewerbswidrig eingesetzt werden, werde vom Bundesarbeitsgericht nicht geprüft. Hier handele es sich um ein Problem aus dem Sozialrecht. (11109/26.9.2007)


 
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