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Besorgte Urlauber müssen auf Kulanz hoffen: Kostenloser Reiserücktritt nur bei ausdrücklicher Reisewarnung

zuletzt aktualisiert: 13.03.2004 - 12:43

Berlin (rpo). Das Auswärtige Amt hat nach den Bombenanschlägen in Madrid seine Sicherheitshinweise erweitert. "Terroranschläge" könnten "auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden", heißt es auf der Website des Außenamtes. Wer allerdings seinen Spanienurlaub stornieren oder umbuchen will, muss auf die Kulanz seines Reiseveranstalters bauen.

Ein Recht auf kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen haben Urlauber nur bei offiziellen REISEWARNUNGEN - diese werden generell nur für dauerhafte Krisenregionen ausgesprochen wie Afghanistan, Somalia oder Irak. Auch die Gerichte neigen dazu, einzelne Anschläge nicht als ausreichend für einen Rücktritt zu sehen.

Auch wer eine REISERÜCKTRITTSVERSICHERUNG abgeschlossen hat, ist nicht auf der sicheren Seite. In ihnen ist ein Schutz vor "höherer Gewalt", also unvorhersehbaren Ereignissen wie Anschläge oder Naturkatastrophen, regelmäßig ausgeschlossen. Alle Kunden können sich zwar weigern, eine gebuchte Reise anzutreten. Der Veranstalter kann dann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, die meist umso höher ist, je näher das Reisedatum liegt.

Spanienurlauber, die eine Reise etwa an die von den jüngsten Anschlägen nicht betroffene KÜSTE planen, werden nach Einschätzung von Verbraucherschützern den Reisevertrag nicht kündigen können. Wer dennoch Angst habe, könne versuchen auf die Kulanz des Veranstalters zu setzen und nach Umbuchungsmöglichkeiten fragen.

Bei STÄDTEREISEN nach Madrid schließen Verbraucherschützer nicht aus, dass Kunden ein Kündigungsrecht haben könnten. Die Juristin Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen verwies nach den Anschlägen am Donnerstag auf mehrere Gerichtsentscheidungen, aus denen sich dies ableiten lasse. So habe das Landgericht Frankfurt/Main im vergangenen Mai entschieden, dass die Anschläge auf das World Trade Center vom 11. September 2001 zu einem nicht vorhersehbaren flächendeckenden bürgerkriegsähnlichen Zustand führten, sodass eine gebuchte Flugpauschalreise nach New York wegen höherer Gewalt gekündigt werden durfte (AZ: 2/24 S 239/02).

"Außerdem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.10.2002 (AZ: X ZR 147/01) die Messlatte für Kündigungen von Reisen wegen höherer Gewalt herabgesetzt", erklärte Dittrich. "Danach besteht ein Kündigungsrecht des Reisenden bereits dann, wenn eine Gefährdung mit erheblicher und nicht erst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist."


 
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