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Schutz des Sonntags: Ladenöffnungszeiten zum Teil verfassungswidrig

zuletzt aktualisiert: 01.12.2009 - 12:07

Karlsruhe (RPO). Die Ladenöffnungszeiten an Sonntagen in Berlin sind zum Teil verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.  Zur Begründung hieß es, Sonn- und Feiertage seien als "Tage der Arbeitsruhe" aus religiösen Gründen, aber auch zur persönlichen Erholung der Arbeitnehmer und ihrer Teilhabe am sozialen Leben geschützt.

Das Verfassungsgericht entschied, dass die jeweils siebenstündige Öffnung an allen vier Adventssonntagen, die laut Berliner Gesetz ohne besondere Voraussetzungen möglich ist, das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß des Sonntagsschutzes unterschreitet. 

Der Erste Senat betonte, dass Sonn- und Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" verfassungsrechtlich geschützt seien. Für Ausnahmeregelungen zur Ladenöffnung an diesen Tagen müsse es einen ausreichend gewichtigen Grund geben. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Ladeninhaber und ein alltägliches Shoppinginteresse potenzieller Kunden genügten grundsätzlich nicht. Eine "weitgehende Gleichstellung" der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit dürfe es nicht geben.

Die Kirchen würden dadurch in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit verletzt. Die Berliner Regelung bleibe allerdings bis 31. Dezember 2009 "noch anwendbar". Das Gericht begründete dies mit den Rechten und Interessen der Ladeninhaber.

Die Verfassungsbeschwerden der evangelischen und katholischen Kirche gegen das Berliner Gesetz hatten damit teilweise Erfolg. Die übrigen Regelungen im Berliner Ladenöffnungsgesetz beanstandete das Verfassungsgericht nicht.

Das Berliner Abgeordnetenhaus hatte das Ladenschlussgesetz 2006 am stärksten von allen Bundesländern liberalisiert. Alle vier Adventssonntage in Folge wurden in der Zeit von 13.00 bis 20.00 Uhr für die Ladenöffnung freigegeben. Zusätzlich dürfen an zwei weiteren Sonntagen die Geschäfte aus Anlass besonderer Ereignisse geöffnet werden. Schließlich gibt es orts- und anlassbezogene Ausnahmebestimmungen für weitere vier Sonntage. An Werktagen ist die Öffnung rund um die Uhr an 24 Stunden möglich.

CDU-General würdigt Urteil

Der Generalsekretär der CDU, Hermann Gröhe, hat das Verfassungsgerichtsurteil zu den sonntäglichen Ladenöffnungszeiten begrüßt und sich gegen die "massive Kommerzialisierung der Adventszeit und des Weihnachtsfestes" gewandt. Das Karlsruher Gericht habe "den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Sonntags und die kulturellen Grundlagen unserer Gesellschaft gestärkt", sagte Gröhe unserer Redaktion. Es sei für alle Menschen "unabhängig von der Religionszugehörigkeit" wichtig, dass es "verlässlich einen Tag der Ruhe gibt", sagte Gröhe weiter. Zugleich forderte er, sich "wieder stärker auf unsere christlichen und kulturellen Wurzeln zu besinnen".

Gewerkschaften begrüßen Urteil

Die Gewerkschaft Verdie bezeichnete das Urteil als großen Erfolg für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und das Erzbistum Berlin. "Das Bundesverfassungsgericht hat uns in unserer Auffassung bestätigt, dass gewisse Ruhepausen elementarer Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens sind", erklärte die stellvertretende Verdi-Vorsitzende Margret Mönig-Raane am Dienstag. Bundesweit könnten Millionen Einzelhandelsbeschäftigte und ihre Familien den Sonntag gemeinsam genießen.

Quelle: ddp/afp/fb

 
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