Nebenkosten sind in Deutschland längst zur "zweiten Miete" geworden - nach Angaben des Deutschen Mieterbundes könnten sie bald
40 Prozent der Gesamtmiete ausmachen. Wegen der drastisch gestiegenen Energiepreise
müssen viele Mieter mit einer saftigen Nachzahlung rechnen. Juristen der Mieterschutzvereine schätzen allerdings, dass jede zweite Abrechnung fehlerhaft ist. Worauf man als
Verbraucher achten sollte, verraten wir hier:
BETRIEBSKOSTEN
Mieter müssen nur die Betriebskosten zahlen, die auch ausdrücklich im Mietvertrag genannt werden. Wird dort pauschal auf den Katalog der Betriebskostenverordnung verwiesen, dürfen Vermieter alle dort genannten 17 Arten von Betriebskosten abrechnen. Rechnet der Vermieter in diesem Rahmen "sonstige Betriebskosten" ab, müssen diese aber auch im Mietvertrag aufgezählt werden.
BETRIEBSKOSTEN
Zu den Betriebskosten zählen Auslagen, die dem Eigentümer durch Nutzung des Hauses laufend entstehen. Darunter fallen die Kosten für Heizung und Warmwasser, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherung, Hausmeister, Aufzug und Gartenpflege.
FEHLERQUELLEN
Der Mieter kann sich wehren, wenn die Abrechnung versteckte Verwaltungs- oder Reparaturkosten enthält, denn diese dürfen nicht abgerechnet werden. Wenn zum Beispiel der Hausmeister nicht nur die Treppe putzt und den Garten pflegt, sondern auch Reparaturen im Haus macht und die Verwaltung erledigt, darf dies nicht den Mietern in Rechnung gestellt werden.
FEHLERQUELLEN
Auch die Vollwartung des Fahrstuhls darf nicht auf die Mietparteien umgelegt werden. Ist die Nebenkostenabrechnung unverständlich, kann der Mieter Nachbesserung verlangen und muss so lange nicht zahlen.
VORAUSZAHLUNGEN
Sind im Mietvertrag monatliche Vorauszahlungen vereinbart, muss der Vermieter dies mit den Nebenkosten verrechnen. Die Vorleistungen dürfen die zu erwartenden Kosten - soweit kalkulierbar - nicht übersteigen.
VORAUSZAHLUNGEN
Wer sich ärgert, weil die Beträge zu niedrig angesetzt sind und regelmäßig hohe Nachzahlungen drohen, kann kaum etwas tun: Dies ist laut Bundesgerichtshof rechtens - auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten doppelt so hoch sind wie die Vorauszahlungen.
EINSPRUCH
Wer gegen seine Nebenkostenabrechnung Einspruch einlegen will, hat dafür maximal ein Jahr Zeit. Der Mieterbund rät aber, die Kosten innerhalb von vier Wochen zu beanstanden. Auf keinen Fall sollte der Mieter vor Beanstandung zahlen - das gilt als Einverständnis.
VERSPÄTETE ABRECHNUNG
Wer bis Ende Dezember keine Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr erhalten hat, hat Glück gehabt: Nach dem Gesetz muss der Vermieter alle zwölf Monate abrechnen, also in der Regel bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Spätere Nachforderungen sind unzulässig, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu verschulden.