Gerichtsurteil Post darf Streik-Rückstand nicht durch Sonntagsarbeit aufholen

Düsseldorf · Die Post darf den Rückstand bei der Auslieferung von Briefen und Paketen, der durch den wochenlangen Streik entstanden ist, nicht durch Sonntagsarbeit aufholen. Die Post wollte ihre Mitarbeiter ausnahmsweise an den kommenden Sonntagen beschäftigen. Doch ein Gericht hat dies untersagt.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den beiden Postdienstleistungsunternehmen Deutsche Post AG und DHL Delivery Düsseldorf GmbH zuvor für den Regierungsbezirk Düsseldorf untersagt, ihre Mitarbeiter mit der Auslieferung von Paketen und Briefen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Dies verstoße gegen das Arbeitszeitgesetz.

Die Post reichte daraufhin Eilanträge beim Düsseldorfer Verwaltungsgericht ein. In denen hieß es, das Unternehmen wolle im Interesse der Kunden möglichst zügig den Rückstand bei der Auslieferung abbauen. Dazu bat die Post darum, die Sonntagsarbeit ausnahmsweise zu erlauben.

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf lehnte die beiden Anträge ab. In der Begründung hieß es, dass den Postkunden bereits Nachteile aus dem Poststreik entstanden seien und dass diese demnach durch Sonntagsarbeit nicht mehr zu verhindern seien. Der Schutz der Sonntagsruhe sei wichtiger, als die Nachteile, die der Post durch diese Regelung nun entstehen würden, zu verhindern.

Die Post kann gegen die Beschlüsse Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.

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