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Urteil zu Preisen in Werbung: Praktiker darf nicht mit "20 Prozent auf alles" werben

zuletzt aktualisiert: 20.11.2008 - 17:42

Karlsruhe (RPO). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Regeln für Werbung mit Rabatten und Vergleichspreisen verschärft. Nach dem am Donnerstag verkündeten Urteil muss der Vergleichspreis vorher schon eine längere Zeit gegolten haben; andernfalls sei die Werbung irreführend. Konkret geht es um den Fall der Handelskette "Praktiker". 

 Foto: ddp, ddp
Foto: ddp, ddp

Damit untersagte der BGH die bekannte Werbung der Praktiker-Heimwerkermärkte mit dem Slogan "20 Prozent auf alles, außer Tiernahrung". Vor einer solchen Rabattaktion hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg Testkäufe vorgenommen und festgestellt, dass zu Beginn der Rabattzeit der Preis für vier Artikel angehoben worden war.

Im Vergleich zu vorher habe der Rabatt daher jeweils allenfalls wenige Prozent betragen. Auch wenn die höheren Preise früher schon einmal gegolten hätten, sei letztlich nicht der versprochene Rabatt von 20 Prozent gewährt worden, argumentierte die Wettbewerbszentrale. Während Landgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken die Werbung gebilligt hatten, gab nun der BGH in oberster Instanz den Wettbewerbshütern Recht.

Das Gesetz verbiete die Werbung mit herabgesetzten Preisen, wenn der angebliche Ausgangpreis "nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist", erklärte der BGH zur Begründung. Damit habe der Gesetzgeber insgesamt Missbräuchen bei der Werbung mit Preissenkungen begegnen wollen. Würden Preise für eine Rabattaktion kurzfristig heraufgesetzt, sei dies mindestens ebenso irreführend wie die gesetzlich verbotene Werbung mit einem zuvor nicht ernsthaft geforderten Ausgangspreis.

Dabei nahmen die Karlsruher Richter auch das Versprechen eines Rabattes "auf alles, außer Tiernahrung" wörtlich und ließen die Argumentation der Wettbewerbszentrale mit vier Preisen aus dem Praktikersortiment mit insgesamt 70.000 Artikel ausreichen.

Quelle: afp

 
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